350 Das Stromgebietsrecht und die internationale Flußschifffahrt.
eine sehr bedeutende Aenderung dieses Zustandes. Rumänien wurde, als mmmehr
unabhängig erklärt, in die Europäische Commission aufgenommen, deren
Befugnisse nun erst oberhalb Galatz aufhörten; Serbien wurde ebenfalls unabhängig
und gleichzeitig ward auch das Fürstenthum Bulgarien als Tributstaat der
hohen Pforte geschaffen; ferner wurde bestimmt, daß die Ausarbeitung der Reglements
für die Schifffahrt, Strompolizei und Oberaussicht für die zwischen dem
maritimen Gebiete der Donau und ihrem oberen Laufe geschaffene, von Galatz
bis zum Eisernen Thor reichende Zwischenzone der Europäischen Commission
obliegen solle, deren Aufgabe hiedurch bedeutend erweitert wurde. Hierzu
sollten die Delegirten der Uferstaaten beigezogen und die zu erlassenden Vorschriften
mit denjenigen in Einklang gesetzt werden, welche für die Strecke von
Galatz bis zu den Mündungen bereits erlassen sind oder bis dahin erlassen
würden. Die den Uferstaaten durch den Londoner Vertrag von 1871 gewordene
Aufgabe, die Hindernisse, welche das Eiserne Thor und die Katarakte der
Schifffahrt noch entgegenstellen, zu beseitigen, wurde auf Oesterreich -Ungarn
übertragen mit der Ermächtigung zur Deckung der Kosten bis auf weiteres eine
Abgabe zu erheben;7) außerdem wurde zur größeren Sicherheit der im allgemeinen
Europäischen Interesseliegenden Freiheit der Donauschifffahrt
die Schleifung aller Befestigungen an deren Ufern vom Eisernen Thor bis zu
den Mündungen angeordnet, die Errichtung neuer untersagt und bestimmt, daß
mit Ausnahme der für die Ausliung der Strompolizei bestimmten lleineren
Fahrzeuge, kein Kriegsschiff auf dieser Strecke der Donau sich aufhalten dürfe.“)
Die Europäische Commission tagte hiernach von 1879 bis 1882 und am
2. Juni letzteren Jahres gelangte gegen die Stimme Rumäniens, welches
seinen Widerspruch bis zuletzt aufrecht erhielt, der Entwurf eines Reglements
betreffend die Schifffahrt, die Strompolizei und die Oberaufsicht zur endgültigen
Annahme.?)
Die betheiligten Staaten sollten nun, behufs definitiver Regelung der vor,
würfigen Frage gemäß Art. 54 des Berliner Tractates, vor Ablauf des 23. April
1883, mit welchem Tage die Europäische Commission aufgelöst sein sollte, Vereinbarung
treffen.
Eine Conferenz, von welcher Rumänien in Folge seiner Weigerung eine
lediglich berathende Stimme auf derselben zu führen, sich ausgeschlbssen fand, 10)
trat hierzu im Januar 1883 im London zusammen; das Ergebniß ihrer Berathungen
ist in dem Vertrage vom 10. März des gleichen Jahres niedergelegt;
dessen wichtigste Bestimmungen sind folgende: Der Wirkungskreis der
Europäischen Commission wird bis Braila ausgedehnt und deren Vollmachten
vom 24. April 1883 auf eine Frist von 21 Jahren verlängert; von 1904 ab
gelten dieselben je für 3 Jahre in vollem Umfange als stillschweigend erneuert,
wobei es den contrahirenden Staaten freisteht, Vorschläge zu Aenderungen
in der Zusammensetzung der Commission oder der Ausdehnung ihrer
Vollmachten jeweils ein Jahr vor Ablauf obiger Fristen anzukündigen. Die
Kiliamündung, soweit deren beide Ufer zum nämlichen Staate gehören, steht,
mit gewissen Ausnahmen, nicht unter der Herrschaft der Europäischen Com-