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allen diesen Beziehungen muß also der Genehmigungsantrag
genaue Angaben enthalten, damit völlig klar ist, welche Zu—
sammensetzung und Bezeichnung, welcher Preis 16) und welche
Packung genehmigt ist. Wer sich zum Beispiel bezüglich der Zu—
sammensetzung nicht an die genehmigten Bedingungen hält, bringt
ein nichtgenehmigtes Ersatzmittel in den Verkehr, überschreitet damit
die Genehmigung und macht sich gemäß 8 16 Nr. 1 strafbar. Dabei
muß allerdings bemerkt werden, daß für Wiederverkäufer vielfach
die Einhaltung der genehmigten Bedingungen auch bei Anwendung
der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar ist und daher eine Bestrafung
mangels Verschuldens nicht wird eintreten können. Immerhin
wird die Beurteilung in diesen Fällen immer von den jeweiligen
besonderen Umständen abhängig sein; es läßt sich z. B. denken, daß
eine Anderung in der Zusammensetzung sich in Farbe und Form des
Erzeugnisses so geltend macht, daß sie auch dem Wiederverkäufer nicht
entgehen darf. Auf zwei Umstände jedenfalls muß der Händler
immer seine Aufmerksamkeit richten: darauf, daß jedes Ersatzlebensmittel
genehmigt ist, und auf den Preis. Auch das Nichteinhalten
des Preises bedeutet ein überschreiten der Genehmigungsbedingungen
und begründet Strafbarkeit; die Einhaltung angemessener Preise zu
erzwingen, ist ja gerade ein Hauptzweck der Verordnung gewesen.
Nach 8 5 Abs. 1 der Verordnung kann die Genehmigung an
besondere Bedingungen, besser gesagt: Auflagen, geknüpft werden.
Diese Bestimmung gibt die Möglichkeit, im Einzelfall diejenigen
Sicherungen zu treffen, die zum Schutze des Verkehrs und der Verbraucher
erforderlich sind. In Betracht kommen dabei namentlich
das Verbot reklamehafter Ausnutzung der Genehmigung, Bestimmungen
über die Art der Reklamen), der Verpackung, über bestimmte
Angaben auf der Packung oder Unterlassung von solchen und
ähnliches. Wer diese Bedingungen nicht einhalt, macht sich nach
§ 16 Nr. 1 strafbar. —-)
Bezüglich der Berechnung der neuen Getränkesteuern neben dem
Preise vgl. „9 itteilungen für Preisprüfungsstellen“ Jahrgang 1918 S. 219.
1) Einzelne bundesstaatliche Ausführungsbestimmungen verboten die
Augabe auf der Packung, daß das Mittel genehmigt sei, weil darin ein
reklameartiger Hinweis gesehen werden könnte. Nachdem durch Artikel 2
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 139) zugelassen
worden ist, daß die nach § 9 der Verordnung vorzeschriebene Bescheinigung
über die Genehmigung in gewissen Fällen durch einen entsprechenden Vermerk
auf der Packung eßt werden kann, sind diese Verbote nunmehr insoweit
ohne Bedeutung. Au lagen, wonach besondere Hinweise auf die Genehmigung
zu Reklamezwecken (z. B. „besonders empfehlenswert, da behördlich genehmigt")
verboten sind, werden dadurch natürlich nicht berührt.