Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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allen  diesen  Beziehungen  muß  also  der  Genehmigungsantrag
genaue  Angaben  enthalten,  damit  völlig  klar  ist,  welche  Zu—
sammensetzung  und  Bezeichnung,  welcher  Preis  16)  und  welche
Packung  genehmigt  ist.  Wer  sich  zum  Beispiel  bezüglich  der  Zu—
sammensetzung  nicht  an  die  genehmigten  Bedingungen  hält,  bringt
ein  nichtgenehmigtes  Ersatzmittel  in  den  Verkehr,  überschreitet  damit
die  Genehmigung  und  macht  sich  gemäß  8  16  Nr.  1  strafbar.  Dabei
muß  allerdings  bemerkt  werden,  daß  für  Wiederverkäufer  vielfach
die  Einhaltung  der  genehmigten  Bedingungen  auch  bei  Anwendung
der  erforderlichen  Sorgfalt  nicht  erkennbar  ist  und  daher  eine  Bestrafung
  mangels  Verschuldens  nicht  wird  eintreten  können.  Immerhin
  wird  die  Beurteilung  in  diesen  Fällen  immer  von  den  jeweiligen
besonderen  Umständen  abhängig  sein;  es  läßt  sich  z.  B.  denken,  daß
eine  Anderung  in  der  Zusammensetzung  sich  in  Farbe  und  Form  des
Erzeugnisses  so  geltend  macht,  daß  sie  auch  dem  Wiederverkäufer  nicht
entgehen  darf.  Auf  zwei  Umstände  jedenfalls  muß  der  Händler
immer  seine  Aufmerksamkeit  richten:  darauf,  daß  jedes  Ersatzlebensmittel
  genehmigt  ist,  und  auf  den  Preis.  Auch  das  Nichteinhalten
des  Preises  bedeutet  ein  überschreiten  der  Genehmigungsbedingungen
und  begründet  Strafbarkeit;  die  Einhaltung  angemessener  Preise  zu
erzwingen,  ist  ja  gerade  ein  Hauptzweck  der  Verordnung  gewesen.

Nach  8  5  Abs.  1  der  Verordnung  kann  die  Genehmigung  an
besondere  Bedingungen,  besser  gesagt:  Auflagen,  geknüpft  werden.
Diese  Bestimmung  gibt  die  Möglichkeit,  im  Einzelfall  diejenigen
Sicherungen  zu  treffen,  die  zum  Schutze  des  Verkehrs  und  der  Verbraucher
  erforderlich  sind.  In  Betracht  kommen  dabei  namentlich
das  Verbot  reklamehafter  Ausnutzung  der  Genehmigung,  Bestimmungen
  über  die  Art  der  Reklamen),  der  Verpackung,  über  bestimmte
  Angaben  auf  der  Packung  oder  Unterlassung  von  solchen  und
ähnliches.  Wer  diese  Bedingungen  nicht  einhalt,  macht  sich  nach
§  16  Nr.  1  strafbar.  —-)

  Bezüglich  der  Berechnung  der  neuen  Getränkesteuern  neben  dem
Preise  vgl.  „9  itteilungen  für  Preisprüfungsstellen“  Jahrgang  1918  S.  219.

1)  Einzelne  bundesstaatliche  Ausführungsbestimmungen  verboten  die
Augabe  auf  der  Packung,  daß  das  Mittel  genehmigt  sei,  weil  darin  ein
reklameartiger  Hinweis  gesehen  werden  könnte.  Nachdem  durch  Artikel  2
der  Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  139)  zugelassen
worden  ist,  daß  die  nach  §  9  der  Verordnung  vorzeschriebene  Bescheinigung
über  die  Genehmigung  in  gewissen  Fällen  durch  einen  entsprechenden  Vermerk
auf  der  Packung  eßt  werden  kann,  sind  diese  Verbote  nunmehr  insoweit
ohne  Bedeutung.  Au  lagen,  wonach  besondere  Hinweise  auf  die  Genehmigung
zu  Reklamezwecken  (z.  B.  „besonders  empfehlenswert,  da  behördlich  genehmigt")
  verboten  sind,  werden  dadurch  natürlich  nicht  berührt.