Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

95 
— 
3. Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Aufenthalts außerhalb 
Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden Stellung als Kaufmann, Ge- 
werbetreibender u. s. w. geführt wird, siehe §. 100, „ v bs d. 
Ausmusterung vom Dienst im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren dauernden Auf- 
enthalt im Auslande haben, auf Grund glaubhafter ärztlicher Zeugnisse, siehe §. 100,4. 
5. a) Die Bestimmungen des §. 118, 3 bis c finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Zeör der in Folge häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die 
letzte Jahresklasse des Landsturms einschließlich der nach §. 103, eintretendenfalls zurück- 
gestellten andsturnpfichtigen si fünf Prozent des Bestandes ucht übersteigen darf. 
— 
b) Gesuche um Zurückstellung auf Gi häuslicher und gewerblicher Verhältnisse sind von den 
ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Ver- 
bandes zu richten, und finden im übrigen die Bestimmungen der §§. 122,1 und 123 An- 
wendung. 
Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig. 
c) In betreff des Unabkömmlichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Abschnittes XXII 
auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im besonderen sind Unabkömmlich= 
keitserklärungen im Augenblick der Einberufung unzulässig. 
Bezüglich des zum Waffendienst vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahnpersonals siehe 
F. 128, 3 . 
S. 121. 
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
1. a) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militär- 
beamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine haben sich 
innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vor- 
legung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie 
ihren Aufenthalt haben. Befindet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben sie sich un- 
verzüglich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutsch- 
land zuerst erreichen. 
b) In gleicher Weise melden sich die ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militärbeamten des 
Friedens= wie des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche von dem Aufruf 
zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind, sowie die- 
jenigen ehemaligen Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres, welche mindestens acht Jahre 
aktiv gedient haben, und der Marine, ohne Rücksicht auf die Dauer der aktiven Dienstzeit, 
welche, obwohl von dem Aufruf nicht betroffen, bereit sind, zum Dienst in Offizierstellen frei- 
willig einzutreten. 
IP) Diejenigen der unter a und b bezeichneten Personen, welche bei ihrem Ausscheiden der Marine 
angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung. 
d) Die Einberufung zum Dienst erfolgt durch das zuständige Bezirkekommando mittelst Gestellungs- 
befehls oder öffentlicher Bekanntmachung. 
e) Diejenigen unter a und b bezeichneten Personen, deren Unfähigkeit für den Dienst im Land- 
sturm rc. militärärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stellvertretenden Infanterie- 
Brigadekommandeur anerkannt wird, werden je nach den Verhältnissen bis zur Wiedererlangung 
ihrer Dienstfähigkeit bezw. für den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.