Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung.  7

sind  dafür  die  Herrscher  von  Weimar,  Oldenburg")  und  Koburg
eingetreten,  welche  mit  dem  damaligen  Kronprinzen  von  Preußen
zusammen  tätig  waren.  Man  dachte  an  ein  Zweikammersystem,  in
dessen  Oberhaus  sich  die  Einzelstaaten  vertreten  lassen  sollten.  Fürst
Bismarck  hat  aus  zwei  Gründen  die  Anlehnung  an  das  Hergebrachte
vorgezogen.  Einmal  sagte  er  sich,  die  einzelnen  Regierungen  werden
  sich  leichter  und  lieber  dem  fügen,  was  sie  „gewohnt  sind  und
als  selbstverständlich“  erachten.  Sodann  hatte  er  den  künftigen
Anschluß  des  Südens  im  Auge  und  wollte  dem  Bundesrat  „einen
tunlichst  elastischen  und  unscheinbaren  Ausdruck“  verleihen;  sein
Sinn  war,  nicht  ein  Gebäude  aufrichten  zu  helfen,  in  das  der  eine
oder  andere  Südstaat  nicht  oder  nur  ungern  hereingetreten  wäre.
So  sagte  die  Thronrede,  mit  welcher  am  24.  Februar  1867  die
Verfassung  eingeleitet  wurde,  es  sei  der  „Anschluß  an  die  gewohnten
früheren  Verhältnisse“  gesucht.

Daraus  ist  zu  erklären,  daß  das  föderative  Prinzip  bei  einer
Reihe  von  Einrichtungen  der  neuen  Verfassung  in  einer  Weise
Ausdruck  fand,  daß  man  durchaus  an  die  Zeiten  vorher  erinnert
wird.  Da  ist  zunächst  das  Stimmverhältnis  im  Bundesrat.
Dasselbe  blieb,  soweit  die  Staaten  noch  existierten,  wie  im  Bundestag;
  Artikel  6  sagt:  „Der  Bundesrat  besteht  aus  Vertretern  der
Mitglieder  des  Bundes,  in  welchem  die  Stimmführung  sich  so  verteilt,
  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,
Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  17  Stimmen  führt“.
Auch  die  Organisation  des  Pundesrats  im  weiteren,  insbesondere
  das  Schwergewicht  seiner  Ausschüsse  für  die  Vorarbeit  ist
hierher  zu  rechnen.  Von  einzelnen  Bestimmungen  sind  zu  erwähnen:
  Der  Artikel  77  über  Justizverweigerungs  er  ist  eine
Nachbildung  des  Artikel  29  der  Wiener  Schlußakte.  Artikel  19
über  Bundesexekution  und  Artikel  76  über  die  Streitigkeiten
innerhalb  des  Bundesgebietes  geben  gleichfalls,  in  vielem
wenigstens,  Bestimmungen  des  alten  Bundesrechts  wieder.

 

*)  Nach  dem  Zeugnis  des  Staatsministers  Jansen  in  seiner  Schrift  „Großherzog
  N.  Fr.  Peter  von  Oldenburg,  Erinnerungen  1864—1900“  (Oldenburg,
Schulze'sche  Hofbuchhandlung)  wollte  der  genannte  Souverän  schon  1866  für
Preußen  die  Kaiserwürde.  Vorwiegend  in  Voraussicht  der  Folgen  des  allgemeinen
Stimmrechts  ferner  ein  Oberhaus.  Als  von  ihm,  der  ein  vortrefflicher  Jurist
war,  inspiriert  ist  die  Schrift  anzusehen  „die  Revision  der  Nordd.  Bundesverfaffung
  und  die  Oberhausfrage“"  (1870  Frankfurt  a.  M.  bei  Boselli).