Geschichtlich vorgebildete Elemente der Reichsverfassung. 7
sind dafür die Herrscher von Weimar, Oldenburg") und Koburg
eingetreten, welche mit dem damaligen Kronprinzen von Preußen
zusammen tätig waren. Man dachte an ein Zweikammersystem, in
dessen Oberhaus sich die Einzelstaaten vertreten lassen sollten. Fürst
Bismarck hat aus zwei Gründen die Anlehnung an das Hergebrachte
vorgezogen. Einmal sagte er sich, die einzelnen Regierungen werden
sich leichter und lieber dem fügen, was sie „gewohnt sind und
als selbstverständlich“ erachten. Sodann hatte er den künftigen
Anschluß des Südens im Auge und wollte dem Bundesrat „einen
tunlichst elastischen und unscheinbaren Ausdruck“ verleihen; sein
Sinn war, nicht ein Gebäude aufrichten zu helfen, in das der eine
oder andere Südstaat nicht oder nur ungern hereingetreten wäre.
So sagte die Thronrede, mit welcher am 24. Februar 1867 die
Verfassung eingeleitet wurde, es sei der „Anschluß an die gewohnten
früheren Verhältnisse“ gesucht.
Daraus ist zu erklären, daß das föderative Prinzip bei einer
Reihe von Einrichtungen der neuen Verfassung in einer Weise
Ausdruck fand, daß man durchaus an die Zeiten vorher erinnert
wird. Da ist zunächst das Stimmverhältnis im Bundesrat.
Dasselbe blieb, soweit die Staaten noch existierten, wie im Bundestag;
Artikel 6 sagt: „Der Bundesrat besteht aus Vertretern der
Mitglieder des Bundes, in welchem die Stimmführung sich so verteilt,
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover,
Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt“.
Auch die Organisation des Pundesrats im weiteren, insbesondere
das Schwergewicht seiner Ausschüsse für die Vorarbeit ist
hierher zu rechnen. Von einzelnen Bestimmungen sind zu erwähnen:
Der Artikel 77 über Justizverweigerungs er ist eine
Nachbildung des Artikel 29 der Wiener Schlußakte. Artikel 19
über Bundesexekution und Artikel 76 über die Streitigkeiten
innerhalb des Bundesgebietes geben gleichfalls, in vielem
wenigstens, Bestimmungen des alten Bundesrechts wieder.
*) Nach dem Zeugnis des Staatsministers Jansen in seiner Schrift „Großherzog
N. Fr. Peter von Oldenburg, Erinnerungen 1864—1900“ (Oldenburg,
Schulze'sche Hofbuchhandlung) wollte der genannte Souverän schon 1866 für
Preußen die Kaiserwürde. Vorwiegend in Voraussicht der Folgen des allgemeinen
Stimmrechts ferner ein Oberhaus. Als von ihm, der ein vortrefflicher Jurist
war, inspiriert ist die Schrift anzusehen „die Revision der Nordd. Bundesverfaffung
und die Oberhausfrage“" (1870 Frankfurt a. M. bei Boselli).