Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Mitglied der Ober-Ersatzkommission er-
folgt durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde.)
. In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirkskommandeur“)
und ein Verwaltungsbeamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei=
direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches
Mitglied unter dem Namen:
„Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (Kreises rc.) N. N.“
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt. 1)
R. M. G. §. 30, za u. G. v. 31. 3. 85.
. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw. Ober-Ersatz-
kommission zugewiesen sind 6S 64, 5 und 71, "), treten den ständigen Mitgliedern andere Mit-
glieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder Landesvertretungen gewählt,
oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen:
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem Offizier (§. 61, 1)
und aus vier bürgerlichen Mitgliedern;
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen
Mitgliede.
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4.M. G. F. 30, 4.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission werden nebst
einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezw. ernannt.
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so wird
dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde') bestimmt, der auch die Rege-
lung des Wahlverfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatz-
kommission sein. v
Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs-
bezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigadebezirk, in Sachsen für jede Kreishauptmannschaft, in
Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem Namen:
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“.
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum ein-
jährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiven (Abschnitt XIV).
Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz zu-
lässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im übrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Re-
vision und endgüliigen Endscheidung durch die Ober-Ersatzkommission.
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.G. E. 30, 7.
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen
unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz.
§. 3.
Ersatzgeschäft.
1. Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in drei Hauptabschnitte.
2. Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft (Abschnitt VII).
· *) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath,
in Baden durch das Ministerium des Innern, in Hessen durch das Ministerium des Innern und der Justiz.
½) Siee Anmerkung ".) zu §.2, 4 erster Absah (Seite 4).
1# Siehe Anmerkung 1) zu §. 2, erster Absatz (Seite 4).