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Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Ge-
stellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung.
der letzteren in die Grundlisten.
Diese bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen (§. 15), den alphabetischen Listen (§. 47)
und den Restantenlisten (§. 48).
Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft (Abschnitt VIII).
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatzbehörden ver-
pflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission.
Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft (Abschnitt IX).
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aushebung der für
das laufende Jahr erforderlichen Rekruten.
. Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schiffahrt treibenden zur Gestellung verpflichteten
Wehrpflichtigen ein Schiffer Musterungsgeschäft statt (Abschnitt X).
z. In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäft vereinigt (Abschnitt XV).
Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben betroffenen unausgebildeten Landsturm-
pflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Abschnitt XVI).
Abschnitt II.
Wehrpflicht und deren Gliederung.
S. 4.
Wehrpflicht.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die
Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer
Nechstitel! zusteht.
R. V. Art. 57. W. G.
Diejenigen Wehrpflichtigen, anbce 4 nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen. militärischen
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen heran-
gezogen werden.
. G. 8. 1, Abs. 2. «
·DieWehrpflichtbeginntmitdemvollendeten17.Lebensjal·)reunddauettbtszumvollendeten
45. Lebensjahre.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 24.
8. 6.
Gliederung der Wehrpflicht.
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht.
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine.
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollendeten
20. Lebensjahre bis zum 31. März desjeuigen Kalenderjahres, in welchem er bas 39. Lebensjahr
vollendet, vdienstpflichtg.
. 2. 88. Art. I. W. G. 88. 6 und 7.