Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Muster 17 zu §. 88. 
Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
D. . (Standoder Gewerbe) und Familiennamen), geboren 
ten 18 (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundes- 
siooy, erhält nach Prüfung seiner porsönrichen Verhältnisse und seiner wissenschaftlichen Befähigung hiermit 
die Berechtigung, als Einjährig-Freiwilliger zu dienen. 
Vehussh Zurückstellung von der Anshebung hat sich Inhaber beim Beginn desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, sofern er nicht bereits vorher zum aktiven Dienst 
eingetreten ist, bei der Ersatzkommission seines Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden. 
Bei der Meldung zum Diensteintritt ist dieser Schein und ein obrigkeitliches Zeugniß über die 
sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 
Wer den Zeitraum der gewährten B rüchtellun verstreichen läßt, ohne sich zum Diensteintritt 
zu melden, oder nach Annahme zum Dienst sich rechtzeitig zum Dienstantritt zu stellen, verliert die Be- 
rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflichtung 
der Meldung zum Diensteintritt vor Ablauf der Zurückstellung. 
(Ort, Datum.) 
Prüfungskommission für Einjahrig-Freiwillige. 
(L. S.) N. N. N. JN. 
Inhaber ist bis zum I. Oktober von der Aushebung zurückgestellt. 
Beim Eintritt einer Mobilmachung hat er sich sofort zur Stammrolle anzumelden. 
(Ort, Datum.) 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirks 
(L. S.) N. N. N. N. 
Die Farickstellung ist bis zum I. Oktober 18 verlängert. 
(Ort, Datum.) 
Ersatzkommission des Ausheb ungabezirts 
(L. S.) N. N. N. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. Der Berechtigungsschein ist in der Größe eines Bogens anzulegen. 
Auf der dritten Seite des Bogens sind die Bestimmungen der 8§. 93 und 94, 1 bus 9 abzudrucken.
	        
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