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) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings (§. 1);
½ in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik.
Für den deutschen Aussatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen Inhalts, unter
denen ihm die Auswahl überlassen bleibt.
§. 5.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civilvorsitzenden gestellt, der bei
Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen
und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat.
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den die Aus-
arbeitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem versiegelt zu über-
geben. Das Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen Prüfung geöffnet werden.
S. 6.
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes
sind den Prüflingen vier Stunden, für die im §. 4 unter b und c gedachten drei Arbeiten je eine
Stunde, zu gewähren. Die eJeit welche zum Diktiren der Aufgaben erforderlich ist, wird hierbei nicht
in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von Hülfsmitteln und Versuche zu Täuschungen haben die
Ausschließung von der Prüfung zur Folge.
S. 7.
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civilvorsitzenden zur
Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen,
denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vor-
legung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu
ertheilenden Zensuren werden nöthigenfalls durch Mehrheitsbeschluß festgestellt.
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen.
8. 8.
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden
hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten.
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der
Kommission nach deren unter Zustimmung des Ciovilvorsitzenden getroffener Vereinbarung.
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen an die
Prüflinge zu stellen.
8. 9.
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Prüflingen. Auf
die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des
Ergebnisses erforderlichen Zeit (§. 11) — vier Stunden zu verwenden. Besteht die Abtheilung aus
weniger als zehn Prüflingen, so ist eine entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig.
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung.
8. 10.
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die betreffenden
Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es findet dies namentlich
statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch
auffallenden Mangel an Zusammenhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein dar-
thut, daß der Prüfling den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt.