Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 11. 
Die Feststellung des Ausfalls der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für jede Abthei- 
lung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. 
S. 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor allem der Grundsat maßgebend, daß die Berech- 
tigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nur jungen Leuten von Bildung zusteht. Bei gänz- 
licher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein 
also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen Gegenständen unge- 
nügend ausgefallen ist, ertheilt werden, sofern der betreffende Prüfling in anderen Gegenständen mehr 
als genügend bestanden hat und sofern die Kommission nach dem Gesammtergebniß der Prüfung der 
Ueberzeugung ist, daß der Prüfling nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen 
Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer Prüfungs- 
gegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden. 
§. 13. 
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen Prüfung 
ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8. 14. 
Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie bestanden 
haben oder nicht. 4 
Die Entscheidung der Prüfungskommission ist eine endgültige; eine Berufung gegen dieselbe 
findet nicht statt. 
S. 15. 
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald zuzufertigen. 
S. 16. 
Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, voraus- 
gesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr 
vollenden, abgehalten werden kann. 4 * *!r§m[2 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in jedem 
Falle nicht blos auf diejenigen Gegenstände, in denen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung 
hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der 88. 1 und2. 
S. 17. 
Bei jeder Prüfung wird eine von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnende 
Verhandlung ausgenommen, aus welcher namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben 4 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) Prüflinge 
geprüft worden sind; 4 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben.
	        
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