Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Anhalt 
für die Polizei- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der 
militärischen Kontrole. 
Einleitung. 
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jede männ- 
liche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre stehende, dem Deutschen 
Reich angehörige Person sich im Besitz eines Militärpapiers befinden muß. 
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum voll- 
endeten 31. Lebensjahre zu erstrecken. 
I. Abschnitt. 
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung derselben 
zu verfahren ist.“) 
(Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.) 
Annahmeschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Schein ersichtlich ist, daß er den ihm 
obliegenden Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen ist. 
Andernfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III A zu verfahren. 
Ausmusterungsschein (in Buchform).“) 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legimirt anzusehen. 
Ausschließungsschein (in Buchform)) 
Wie vorstehend zu 2. 
— 
5 
*) 5 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 
gelangten noch die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe; bei denselben ist vermerkt, unter welchen Vorausses= 
zngen dieselben auch weiter ale Legitimation dienen: 
I. Ersatzreserveschein I. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn sich auf dem Schein der Vermerk befindet, daß Inhaber vor 
u. dem 14. Ser E zur Ersatzreserve il übergeführt ist, andeenfells ist nach Abschnitt III A zu verfahren. 
Ersatzreservesche 
Luber gehört zum Landsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt an- 
zuschen 
III. Seewehrschein 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich auf dem Schein der Vermerk befindet, daß Inhaber vor 
dem 11. Februar 1888 aus dem Seewehrverhältniß entlassen ist. 
Audernfalls ist gegen denselben nach Abschnitt III A zu verfahren. 
6) In Elsaß-Lothringen gelangten bei Einführung der Militär-Ersatz-Instruktion als Answeis über die 
Befreiung vom Mülitärdienst „Militär-Befreiungsscheine“, von der damaligen Departements-Ersatzkommission 
vollzogen zur Ausga 
Inhabe hher Scheine sind als Legitinirt, zu erachten. 
*) Früher in Größe elnes halben Boge
	        
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