Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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4 Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.“) 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Schein eingetragene Zurück- 
stellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Andernfalls ist nach Abschnitt III B zu verfahren. 
5. Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten: 
a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen und dies 
aus dem Passe ersichtlich ist; oder 
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 1. Aufgebots 
übergetreten ist; oder · 
c)ivennderZeitpunktvorüberist,anwelchemderUeberirittzuntLandstursn2·Aufgebotsohne 
weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
(War solche Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen verfügt, so muß Inhaber auch während 
dieser Zeit ausweisen, daß er den Meldepflichten (siehe a) nachgekommen ist.) 
d) wenn sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem Heere ausgestoßen“ 
befindet. 
Andernfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III A zu verfahren. 
Landsturmschein ain Buchform). 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
. Loosungsschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Schein auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
Andernfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III B, zu b gegen den 
Inhaber nach Abschnitt III A zu verfahren. 
Marine-Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß". 
Marine-Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden Ver- 
merke befindet: 
  
—1 
□ 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus der Marine ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots 
ohne weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Andernfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach 
Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. , 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III A 
zu verfahren. 
. Meldeschein zum freiwilligen Eintritt. 
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Schein (am Schlusse) bezeichneten Gültigkeits- 
dauer als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen, und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen Alter (Kalen- 
— 
S 
*) Seesteuerleute weisen die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst durch das Befähigungszeug= 
niß zum Seesteuermann nach; eine erlolgee Zurückstellmy wird jedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt, sondern 
duc die Ersatzkommission in besonderer Bescheinigung ertheilt.
	        
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