Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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—S in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird), so ist mit ihm nach Abschnitt II 3 zu 
verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe einstweilen 
keiner weiteren Kontrole. 
.Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden Ver- 
merke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus dem Heere ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots 
ohne weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Andernsalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach 
Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Hat Juhrber diese Meidepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III A 
zu verfahren. 
12. Urlaubspaß (für Rekruten). 
) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablauf dieses Ter- 
mins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen bei der Kontrol- 
stelle bewirkt hat. 
Wem der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden nach Ab- 
schnitt III B zu verfahren. 
Ist nur die Meldung bei der Kontrolstelle versäumt, so ist nach Abschnitt III A zu verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber inzwischen keinen Ge- 
stellungsbefehl zum Eintritt bei einem Truppen-(Marine-theil erhalten, so ist nur die Er- 
füllung der Meldepflicht bei der Kontrolstelle zu kontroliren, eventuell nach Abschnitt III A 
zu verfahren. 
II. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingang bezeichneten Altersgrenze 
1. 
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besindlichen Persenen zu verfahren ist, welche keine Militärpapiere haben. 
Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht anderweit 
glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung 
der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher 2c.) zur Anzeige zu 
bringen, andernfalls derselben zuzuführen. 
Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärverhältnisse des Be- 
treffenden zu veranlassen. 
Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht von den Er- 
satzbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen Verhältnisse unter Be- 
nutzung eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle festzustellen. 
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde= und Gestellungs- 
pflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommision) nicht nachgekommen ist, und hat 
der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirk keinen festen Wobnsitz, so ist 
derselbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des ausgefüllten Formulars — dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem 
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