Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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betreffenden Aushebungsbezirk seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und Uebersendung des 
Formulars an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Ergiebt sich, daß der betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Einstellung gebracht 
worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
4) in welchem Aushebungsbezirk und für welchen Truppen-(Marine-theil ausgehoben, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Veranlassung zu- 
zustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende 
seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Ueber- 
sendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen. 
. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-(Marine-theil 
ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
à) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) bei welchem Truppen-(Marine-theil gedient, 
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
f) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu vorstehend 
4 Gesagte. 
'. Ergiebtgfich, daß der Betreffende der Ersatzreser ve oder der Marine-Ersatzreserve angehört, 
so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) wann und in welchem Aushebungsbezirk die Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Marine-Ersatz- 
reserve stattgefunden hat, « 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 Gesagte. 
St" 
— 
III. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingang bezeichneten Alterögrenze 
befindlichen Personen zu derfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über 
Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militärpapiers zur Meldung 
a) bei dem Stammrollenführer oder 
b) bei der Kontrolstelle 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der Militär- 
papiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes in den Fällen
	        
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