Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Anlage 4 zu 8. 106. 
Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder 
(vergl. 88. 5 bis 23 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind. 
— 
. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige 
das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen 
endgültig entschieden ist. (s. 22,2 der Wehrordnung.) 
Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den 
Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden, wenn 
sie eine Bescheinigung des Ciwvilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber 
beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- 
stehen (S. 107 der Wehrordnung). 
Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur 
für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur Anmusterung als Schiffer oder als Schiffs- 
leute zugelassen werden. (§. 108, bezw. §§. 29 und 33, der Wehrordnung.) 
Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatzkommission 
oder im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen und unterstempelten, Aus- 
schließungs-, Ausmusterungs= oder Landsturmscheins') bezw. eines von dem Bezirkskommando 
unterstempelten Ersatzreservepasses oder Marine-Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch 
Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus 
allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, sieht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß 
entgegen. 
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei 
der Kontrolstelle (§. 113, 1 der Wehrordnung) entbunden. 
Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath 
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär= 
verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 109, 4 unde der Wehr- 
ordnung) durch die Seemansämter haben letztere demjenigen Bezirskommando, von welchem die 
Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der bei der 
Anmusterung eingegangenen Verpflichtung anzugeben (§. 111, 14 der Wehrordnung). 
5. Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines dem Beurlaubten-= 
* stande der Kaiserlichen Marine angehörenden Seedampfschiffs-Maschinisten nach dem beigefügten 
Muschon Muster a dem zuständigen Kommando der Werftdivision Mittheilung zu machen. 
S. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne 
besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute 
zur Anmusterung zugelassen werden (§. 111, 109 der Wehrordnung). 
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7). bezw. eines Ersatzreservescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Letztere beiden Papiere dienen solchen 
Landsturmpflichtigen als Answeis, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. Febrnar 1888 eine endgültige Entscheidung über ihre Militärverhältnisse erhalten haben.)
	        
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