Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

179 
8. Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mannschaften eine Be- 
scheinigung über den Tag der Abmusterung nach anliegendem Muster b auszustellen, auch dieselben 
anzuweisen, daß sie sich spätestens innerhalb vierzehn Tage, für den Fall einer Mobilmachung 
innerhalb 48 Stunden, nach erfolgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungsbe- 
scheinigung bei der zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden haben (88. 111, u und 114,8 der 
Wehrordnung). 
Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes 
Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets 
persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben un- 
mittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so 
kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 von dem betreffenden Seemannsamt zu 
machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (siehe Ziffer 1) und 
sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes, des Heeres und der Marine, welche sich auf 
See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich bei 
der nächsten Kontrolstelle zu melden (88. 29, 8 und 111,2 der Wehrordnung). 
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann die An- 
meldung, statt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stationskommandos zu Kiel oder 
Wilhelmshaven oder bei der Werft zu Danzig erfolgen. 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, 
sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Landsturm aufgerufen wird, 
allen hiervon betroffenen Mannschaften ob (§. 100, „ der Wehrordnung). 
Wer an der pünktlichen Nückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats- 
oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge 
der Gesetze zu gewärtigen hat. 
Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter 
hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheinigung 
der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, daß der 
Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so 
haben die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärver= 
hältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Be- 
scheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. 
*““ 
— 
S 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den Anmusterungen 
auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge 
zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche 
sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmann- 
schaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5, 7 bis 10 
auf denselben singemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das Seemannsamt von der vor- 
genommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung zu 
machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Be- 
lehrung in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen. 
Muste 
H 
« #.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.