Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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urtheilten auch niederer bemessen und es kann hiebei nach Beschaffenheit des Falls bis 
auf einen Beitrag von 36 A für das Jahr herabgegangen werden. 
Verurtheilte, welche auch diesen niedersten Beitrag nicht zu leisten vermöchten, ohne 
daß sie selbst oder ihre Familie in Noth gerathen würden, sind von einer Beitragsleist- 
ung gänzlich freizulassen, und es kommt für solche Verurtheilte auch die Verpflichtung 
zur Selbstverpflegung in Wegfall. 
S. 2. 
Das Gericht erster Instanz hat in Anwendung der im §. 1 enthaltenen grund- 
sätJlichen Bestimmungen über die Pflichtigkeit des Verurtheilten zur Selbstverpflegung 
und zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafvollzugs zu beschließen und zu- 
treffenden Falls die Höhe des zu leistenden Beitrags festzusetzen. 
8. 3. 
Bei der Einlieferung des Verurtheilten ist der Strafanstaltenverwaltung eine Ur— 
kunde über die Pflichtigkeit desselben zur Selbstverpflegung und über die Höhe des zu 
leistenden Kostenbeitrags oder über die Freilassung des Verurtheilten hievon mitzutheilen. 
Die Urkunde, welche nach dem anliegenden Formular auszustellen ist, dient der Straf- 
anstaltenverwaltung als Beleg zu ihren Rechnungen. 
§. 4. 
Nachträglich ist die Pflichtigkeit des Verurtheilten zur Selbstverpflegung dann aus- 
zusprechen und findet die Festsetzung eines Beitrags zu den Kosten des Strafvollzugs 
oder die Erhöhung des festgesetzten Beitrags dann statt, wenn in den Vermögens= oder 
Einkommensverhältnissen des Verurtheilten vor Ablauf der Strafzeit eine Aenderung 
eingetreten ist, durch welche die Abänderung des früheren Beschlusses begründet erscheint. 
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, eine solche Aenderung in den Verhältnissen eines 
Festungshaftgefangenen durch Vermittlung des vorgesetzten Amtsgerichts zur Kenntniß 
des Gerichts erster Instanz zu bringen. 
F. 5. 
Die festgesetzten Kostenbeiträge (§§. 2, 4) sind je auf drei Monate, oder wenn die 
Strafdauer weniger als drei Monate beträgt, bis zum Ablauf der Strafzeit voraus- 
zubezahlen.
	        
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