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S. 6.
Gegenwärtige Verfügung, durch welche die Verfügung des Justizministeriums vom
3. März 1843, betreffend die Festsetzung der von vermöglichen Festungsstrafgefangenen
und Festungsarrestanten zu leistenden Unterhaltungsbeiträge (Reg. Blatt S. 204), soweit
dieselbe bisher noch in Geltung stand, und die Vorschriften in §. 3 Abs. 2 der Verfügung
des Justizministeriums vom 26. September 1879, betreffend die Vollstreckung der von
den bürgerlichen GBerichten erkannten Freiheitsstrafen (Reg. Blatt S. 365), aufgehoben
und die Vorschriften in 8. 5 Ziffer 2 der letztgenannten Verfügung, sowie die Vorschriften
in S§. 2 Abs. 2 lit. a und in 8. 4 Ziffer 2 der Verfügung der Ministerien der Justiz
und des Kriegswesens vom 17. Dezember 1879, betreffend den Vollzug militärgerichtlich
erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Gerichte (Reg. Blatt S. 479), ferner die
Vorschriften in §. 12 Abs. 3 der Verfügung des Justizministeriums vom 22. März 1882,
betreffend die Behandlung der Gerichtskosten in Strafsachen (Württ. Gerichtsblatt Band 20
S. 182 ff.) und die Verfügung des Justizministeriums vom 24. Dezember 1883, betref-
fend die von den Gefangenen der höheren Strafanstalten als Ersatz der Kosten des Straf-
vollzugs zu entrichtenden Beträge (Amtsblatt des Justizministeriums von 1884 S. 3)
entsprechend abgeän dert werden, tritt mit dem 15. Februar 1889 in Kraft.
Stuttgart, den 22. Jannar 1889.
Faber.
Anlage.
Tormular einer Arkunde
über die
Pslichtigkeit zur Selbstverpflegung und zur Ceistung eines Kostenbeitrags.
Dzzu einer Festungshaftstraeee : :½½½nenn:::
verurtheiltcn..............................................
kann die Verpflichtung zur Selbstverpflegung und zur Leistung eines Beitrags zu den osten
des Strafvollzugs
nicht
auferlegt werden.