Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

Oder: 
D . . zu einer Festungshaftstrafe... .. .... 
verurtheiltleeeeeeeeeeeee...... .... 
ist zur Selbstverpflegung für verpflichtet erklärt, und es ist der von de selben zu entrich- 
tende Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs aunn## . . ...p für 
das Jahr festgesetzt worden. 
den 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefsend Maßregeln zur Bekämpfung der Manl- und flauenseuche. 
Vom 26. Januar 1889. 
Zur weiteren Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche wird in Anwendung des 
§. 1 der Instruktion des Bundesraths zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Reichs- 
gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und 
unter Hinweis auf die Strafbestimmung des §. 66 Ziff. 4 des eben genannten Gesetzes 
Nachstehendes verfügt: 8.1 
Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebs Rindvieh aus einer Ge— 
meinde in eine andere bringen, oder die von ihnen für einen solchen Transport bestellten 
Führer müssen mit einem Zeugniß darüber versehen sein, daß die auf dem Transport 
befindlichen Thiere frei von Maul= und Klauenseuche sind. 
Dieses Zeugniß muß in der Regel von einem approbirten Thierarzt ausgestellt sein. 
Nur wenn es sich um den Transport von Thieren aus dem Orte, in welchem sie 
der Viehhändler erworben hat, handelt, genügt auch die Bescheinigung der Ortspolizei- 
behörde, in Theilgemeinden des Anwalts dieses Orts (vergl. §. 4), vorausgesetzt, daß 
1) an diesem Ort ein Thierarzt nicht ansäßig ist und zugleich 
2) der Gemeindebezirk des Orts zur Zeit der Ausstellung des Zeugnisses frei von 
Maul= und Klauenseuche ist, auch 
3) die zu trausportirenden Thiere mindestens 7 Tage frei von der Seuche in diesem 
Gemeindebezirke gestanden haben. 
Für Rindvieh, welches die Viehhändler auf Viehmärkten erwerben und weiter trans- 
portiren, muß stets ein thierärztliches Gesundheitszengniß beschafft werden.
	        
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