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treten hat, ist die Ueberweisung nicht zurückzunehmen, die Krankenpflegeversicherung aber
tritt für den Ueberwiesenen während dieses Zeitraums nicht ein und er, beziehungsweise
sein Arbeitgeber darf daher zu Beiträgen für dieselbe während der Versicherung bei der
reichsgesetzlichen Krankenkasse nicht herangezogen werden.
Die Zurücknahme der Ueberweisung erfolgt durch Benachrichtigung der Verwaltung
der Krankenpflegeversicherung, daß wegen Wegfalls der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1
die Ueberweisung vom Tage dieser Mittheilung an zurückgenommen sei.
Wenn eine nach Art. 6 der Krankenpflegeversicherung überwiesene Person die Zu-
rücknahme der Ueberweisung wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen letzterer be-
antragt, der Ortsvorsteher aber diesen Antrag nicht für begründet erachtet, so ist dem
Antragsteller ein ablehnender Bescheid entweder zu Protokoll zu eröffnen, oder gegen Em-
pfangsbestaitugung zuzasertigen. Eine Belehrung über das gegen diesen Bescheid nach
Art. 6 Abs. 4 zulässige Rechtsmittel findet nicht statt. Auf Ansuchen ist dieselbe zu
ertheilen.
Zu Art. 7.
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Der im Gesetz aufgestellte Grundsatz, daß die Krankenpflegeversicherung die freie Kur
und an Erwerbsunsähige auch die freie Verpflegung in natura, nicht aber eine Geldent-
schädigung hiefür zu gewähren habe, ist auch künftig festzuhalten.
Dabei soll die Gewährung der freien Verpflegung an Erwerbsunfähige regelmäßig
in einem Kronkenhaus stattfinden. Als Krankenhaus im Sinne des Gesetzes gelten nicht
nur größere gemeindliche oder Bezirkskrankenanstalten, sondern auch die in einzelnen Ge-
meinden eingerichteten Krankenstuben, sofern in denselben eine geeignete Verpflegung der
Kranken gewährleistet ist.
Ausnahmen von der freien Berpflegung Erwerbsunfähiger in einem Krankenhaus
können von der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, namentlich
wenn die vorhandenen Krankenhäuser überfüllt sind, oder wenn der Trausport des Kranken
in das Krankenhaus demselben nachtheilig werden könnte, oder wenn die Belassung des
Kranken in der Familie aus besonderen Gründen zweckmäßig und zugleich nach dem Gut-
achten des Arzts für den Erfolg des Heilverfahrens unbedenklich ist. Auch in solchen
Fällen ist dem Erkrankten auf seinen Antrag die freie Verpflegung auf Rechnung der