Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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treten hat, ist die Ueberweisung nicht zurückzunehmen, die Krankenpflegeversicherung aber 
tritt für den Ueberwiesenen während dieses Zeitraums nicht ein und er, beziehungsweise 
sein Arbeitgeber darf daher zu Beiträgen für dieselbe während der Versicherung bei der 
reichsgesetzlichen Krankenkasse nicht herangezogen werden. 
Die Zurücknahme der Ueberweisung erfolgt durch Benachrichtigung der Verwaltung 
der Krankenpflegeversicherung, daß wegen Wegfalls der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 
die Ueberweisung vom Tage dieser Mittheilung an zurückgenommen sei. 
Wenn eine nach Art. 6 der Krankenpflegeversicherung überwiesene Person die Zu- 
rücknahme der Ueberweisung wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen letzterer be- 
antragt, der Ortsvorsteher aber diesen Antrag nicht für begründet erachtet, so ist dem 
Antragsteller ein ablehnender Bescheid entweder zu Protokoll zu eröffnen, oder gegen Em- 
pfangsbestaitugung zuzasertigen. Eine Belehrung über das gegen diesen Bescheid nach 
Art. 6 Abs. 4 zulässige Rechtsmittel findet nicht statt. Auf Ansuchen ist dieselbe zu 
ertheilen. 
Zu Art. 7. 
* 
Der im Gesetz aufgestellte Grundsatz, daß die Krankenpflegeversicherung die freie Kur 
und an Erwerbsunsähige auch die freie Verpflegung in natura, nicht aber eine Geldent- 
schädigung hiefür zu gewähren habe, ist auch künftig festzuhalten. 
Dabei soll die Gewährung der freien Verpflegung an Erwerbsunfähige regelmäßig 
in einem Kronkenhaus stattfinden. Als Krankenhaus im Sinne des Gesetzes gelten nicht 
nur größere gemeindliche oder Bezirkskrankenanstalten, sondern auch die in einzelnen Ge- 
meinden eingerichteten Krankenstuben, sofern in denselben eine geeignete Verpflegung der 
Kranken gewährleistet ist. 
Ausnahmen von der freien Berpflegung Erwerbsunfähiger in einem Krankenhaus 
können von der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, namentlich 
wenn die vorhandenen Krankenhäuser überfüllt sind, oder wenn der Trausport des Kranken 
in das Krankenhaus demselben nachtheilig werden könnte, oder wenn die Belassung des 
Kranken in der Familie aus besonderen Gründen zweckmäßig und zugleich nach dem Gut- 
achten des Arzts für den Erfolg des Heilverfahrens unbedenklich ist. Auch in solchen 
Fällen ist dem Erkrankten auf seinen Antrag die freie Verpflegung auf Rechnung der
	        
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