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2. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens-
jahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören.
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen
Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots
von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum Ablauf der Landsturmpflicht.
Personen, welche gemäß §. 12, s vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkt ihre Dienstpflicht
in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Landsturm
zweiten Aufgebots über.
Der Uebertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots erfolgt im
Frieden ohne weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter Aufgete 2 angegebenen
Zeitpunkt, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
—
7. Durch die Landsturmyflich wird die Militärpflcht (§. 22) nicht geändert.
2. 88. Art. II. §. 24.
8. Der Aufruf de #entnens erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr
im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouvernenre und Kommandanten von
Festungen. »
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 25.
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen,
mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es gestatten.
10. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß §. 38 wegen körperlicher und
geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der Marine befunden und
ausgemustert find.
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. 11. 2. 88. Art. II. §. 27.
Bei Aufruf des Lendsiurns bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres und der
Marine ausgeschlossen:
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd,
D. Str. G. §. 31
—
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b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine entfernt sind —
dauernd,
M. Str. G. g. 32, 3.
c) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für die Dauer
während welcher sie unler der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
D. Str. G. 8. 84.
12. Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom ersten zum
zweiten Ausgebo, sonie ein Ausschälden aus dem Landsturm nicht statt.
. 2. 688. A 27.
13. Die on m bondiurnse mur vom Kaiser angeordnet.
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der Land-
sturmpflichigen uf.
2. 88. Art. II. §. 33.
I4. Ueber esrein der in außereuropäischen Lhändern befindlichen Landsturmpflichtigen von Befolgung
des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe §. 100, 25 unde
Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande haben, vom Dienst
im Landsturm (bereits im Frieden) siehe §. 100,
16. Im übrigen siehe §. 39, sowie Abschnitte WI und XX.
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