Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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die anderweite Festsetzung herbeiführt, so hat das Oberamt der Kreisregierung Bericht 
zu erstatten, und die letztere hienach geeignete Verfügung zu treffen. 
Zu Art. 4—9 und Art. 10. 
S. 18. 
Die Festsetzung der zu erhebenden Beiträge ist als „ntsprechend“ im Sinne des 
Gesetzes nur dann anzuerkennen, wenn 
a) die Beiträge voraussichtlich zur Deckung der gesetzlichen und statutarischen Leistungen 
der Versicherungskasse und zur Bildung und Erhaltung des statutarischen Reserve- 
sonds ausreichen und nicht zu hohe Einnahmen ergeben, 
5) wenn die einzelnen Sätze und die Zahlungstermine den Verhältnissen der ver- 
schiedenen in Betracht kommenden Klassen der Versicherten angemessen sind. 
In diesen Beziehungen ist Folgendes zu beachten: 
Zu a. 
1) Die Beiträge dürfen auch innerhalb des in Art. 9 bezeichneten Maximums nicht 
höher sein, als zur Sicherung der Deckung der in Art. 7 und 8 vorgeschriebenen Leistungen 
der Versicherungskasse und zur Bildung und Erhaltung des statutarischen Reservefonds 
erforderlich ist. Die Deckung irgend welcher hiezu nicht erforderlicher Aufwendungen aus 
den Beiträgen ist nicht zulässig. Insbesondere dürfen auch keinerlei Berwaltungs- 
kosten aus den Beiträgen gedeckt, dieselben müssen vollständig von den Gemeinden bezie- 
hungsweise Amtskorporationen getragen werden, für welche die Krankenpflegeversicherung 
eingerichtet ist. 
Zu den Verwaltungskosten gehören namentlich die Gehälter und sonstigen Beloh- 
nungen der Kassenbeamten und Kassenboten, Portokosten, die Kosten der Führung der 
Bücher und Register und der Stellung der Rechnungen, die Sporteln für die Revision 
und Abhör der Rechnungen, die Kosten der Schreibmaterialien, die Einzugsgebühren u. s. w. 
Auch die Anschaffung der Statute und Ouittungsbücher darf nicht aus den Beiträgen 
bestritten werden. 
2) Bei der Berechnung der Kosten der Verpflegung in Krankenhäusern dürfen die- 
jenigen allgemeinen Kosten nicht eingerechnet werden, welche zwar die Krankenhausein- 
richtung selbst, nicht aber die Verpflegung der einzelnen Kranken verursacht, z. B. die 
Zinsen des Bankapitals.
	        
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