Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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3) Die Ansammlung eines Reservefonds aus den Beiträgen ist zulässig, jedoch soll 
derselbe den doppelten Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ausgabe für die unter 
Art. 7 und 8 fallenden Leistungen der Kasse nicht übersteigen. Wenn sich nach Ansamm- 
lung eines solchen Reservefonds noch dauernd Ueberschüsse ergeben, so müssen die Beiträge 
herabgesetzt werden. 
Zu b. 
4) Soweit die Leistungen für die einzelnen Klassen der versicherten Personen wesent- 
lich verschieden sind, z. B. für männliche oder weibliche Versicherte, sind auch die Beiträge 
für dieselben namentlich dann verschieden zu bemessen, wenn auch deren Löhne wesentlich 
verschieden sind. 
5) Die Beiträge sind regelmäßig in festen Summen, nicht nach Prozenten der Löhne 
zu bestimmen. 
6) Die Zehlunss.ermine sind, soweit möglich, mit den Lohnzahlungsterminen der 
betheiligten Personenklassen in Uebereinstimmung zu bringen. Für die unständigen unter 
Art. 6 fallenden Lohnarbeiter sind die Termine namentlich deshalb nicht zu lang zu be- 
stimmen, weil dieselben zum Theil keine Zuschüsse der Arbeitgeber erhalten. 
S. 19. 
Wenn auch die Heranziehung der Arbeitgeber der unter Art. 6 fallenden unständigen 
land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter zu Zuschüssen bei jeder einzelnen Beschäftigung 
unthunlich ist, so ist doch darauf zu halten, daß durch eine entsprechende Bestimmung des 
Statuts die Arbeitgeber wenigstens insoweit zu Zuschüssen zu den Beiträgen für diese 
Arbeiter verpflichtet werden, als nach der Dauer der Beschäftigung der auf den Arbeit- 
geber treffende Antheil des Beitrags einen mit den Mühen und Kosten des Einzugs 
nicht im Mißverhältniß stehenden Betrag ausmacht. 
F. 20. 
Wenn die im Entwurf des Statuts vorgesehene Festsetzung der Beiträge nicht als 
entsprechend erscheint, so ist in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 dem Statut in seiner Ge- 
sammtheit die Genehmigung der Kreisregierung zu versagen. 
Wenn in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 eine zur Genehmigung geeignete statutarische 
Regelung der Beiträge nicht, oder nicht rechtzeitig zu Stande kommt, so hat die Kreis- 
regierung über die zu erhebenden Beiträge die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
	        
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