Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

14

S.  21.

Wehrpflicht  nach  Erwerbung  und  Verlust  der  Reichsangehörigkeit.  Angehörige
fremder  Staaten.

1.  Ausländer,  welche  die  Reichsangehörigkeit  erwerben,  werden  nach  Maßgabe  ihres  Lebensalters
wehrpflichtig.

St.  A.  G.  §.  10.
Die  Regelung  der  Dienstpflicht  solcher  Personen  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  bei
allen  übrigen  Wehrpflichtigen.

Personen,  welche  das  Reichsgebiet  verlassen,  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  aber  nicht  erworben  oder  wieder  verloren  haben,  sind,  wenn  sie  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  Deutschland  nehmen,  zur  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  verpflichtet  und  können
nachträglich  ausgehoben,  jedoch  im  Frieden  nicht  über  das  vollendete  31.  Lebensjahr  hinaus  im
aktiven  Dienst  zurückgehalten  werden.  «

Dasselbe  gilt  von  den  Söhnen  ausgewanderter  und  wieder  in  das  Deutsche  Reich  zurückgekehrter
  Personen,  sofern  die  Söhne  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.
ie  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Ausgewanderte,  welche  zwar
eine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  hatten,  aber  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder
Reichsangehörige  werden.

#

.  M.  G.  8.  11.

Sobald  solche  Nadihasten  sich  gemeldet  haben  oder  ermittelt  sind,  ist  den  Ersatzbehörden
dritter  Instanz  Meldung  zu  erstatten.  Letztere  haben  in  jedem  Einzelfalle  über  die  Zulässigkeit
und  den  Zeitpunkt  der  Einstellung,  sowie  darüber  Entscheidung  zu  treffen,  ob  Anlaß  vorliegt,  den
Betreffenden  die  Vortheile  der  Loosung  zu  entziehen.

.  In  Betreff  der  Personen  der  Reserve,  Landwehr,  Ersatzreserve,  Marinereserve,  Seewehr  oder
Marine-Ersatzreserve,  welche  nach  erfolgter  Auswanderung  wieder  naturalisirt  werden,  siehe  R.  M.  G.
S.  68.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  I.  und  St.  A.  G.  F.  10.

Angehörige  fremder  Staaten  bedürfen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,

  zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.

Sind  Angehörige  fremder  Staaten  irrthümlich  zum  Militärdienst  eingestellt,  so  hat  sofort  ihre  Entlassung

  aus  jedem  Militärverhältniß  und  Streichung  in  den  militärischen  Listen  zu  erfolgen,  es

sei  denn,  daß  dieselben  ihre  Naturalisation  beantragen,  und  diesem  Antrage  stattgegeben  wird.

–

r—

Abschnitt  II.
Militärpflicht.
§.  22.
Bedeutung  der  Militärpflicht.

Die  Militärpflicht  ist  die  Pflicht,  sich  der  Aushebung  für  das  Heer  oder  die  Marine  zu  unterwerfen.
Die  Militärpflicht  beginnt  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Wehrpflichtige
das  20.  Lebensjahr  vollendet,  und  dauert  so  lange,  bis  über  die  Dienstverpflichtung  der  Wehrpflichtigen
  endgültig  entschieden  ist  (§.  28,  ).
Während  der  Dauer  der  Militärpflicht  heißen  die  Wehrpflichtigen  militärpflichtig.
G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  8.  10.

—

S