Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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zum ordentlichen Mitglied des nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 gebildeten 
literarischen Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen gnädigst ernannt. 
Solches wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. März 1872 
(Reg. Blatt S. 105) hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 9. Februar 1889. 
Faber. 
gekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung bei Regiebanarbeiten der Kommunalverbände. 
Vom 5. Februar 1889. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- 
korporation Laupheim als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. März 1889 ab 
gemäß §. 4 Ziffer 3 und S§. 46, 47 des V fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 
die Unfallversicherung der bei ihren Regiebauarbeiten beschäftigten Arbeiter auf eigene 
Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 5. Februar 1889. 
Schmid. 
bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Bestand der Aichämter. Vom 5. Februar 1889. 
Der Gemeinde Obersontheim, Oberamts Gaildorf, ist die Genehmigung zur Er- 
richtung eines Faßaichamtes ertheilt worden. 
Stuttgart, den 5. Februar 1889. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin! (Chr. Scheufele).
	        
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