Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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K 7. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den I1. März 1889. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse 
bei Einberufungen zum Dienst und bei Entlassungen vom 22. Februar 1887. Vom 21. Februar 4 
  
  
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend dic Dienstvorschrist über Marschgebührnisse bei Einbernsungen zum Dienst 
und bei Entlassungen vom 22. Februar 1337. 
Vom 21. Februar 1889. 
Die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst und 
bei Entlassungen vom 22. Februar 1887 hat bezüglich der Mannschaften der Kaiserlichen 
Marine einige Abänderungen und Ergänzungen erfahren. 
Demgemäß sind die durch Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegs- 
wesens und der Finanzen vom 13. März 1887 im Auszuge bekannt gegebenen Bestim- 
mungen der fraglichen Vorschrift (Reg. Blatt 1887 S. 69—82) bezw. die Ergänzungen 
hierzu (Reg. Blatt 1887 S. 323—324) wie folgt zu ändern: 
1) Seite 69, §. 1,1 in der 4. Zeile ist hinter „Ersatzreservisten“ einzuschalten 
„Marine-Ersatzreservisten“, 
2) „ 69 bezw. 323 zu §F. 1,1 ist an Stelle von „Seewehrleute I. und lI. Klasse“ 
zu setzen „Seewehrleute I. und II. Aufgebots", 
3) „ 988 bezw. 324 zu §. 45, am Schlusse des ersten Absatzes ist hinzuzufügen 
„Marine-GErsatzreservepaß“. "
	        
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