Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Verfügnug der Ministerien der Instiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die 
Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, betreffend die Untersuchungen gegen 
Studireude an der Universität Tübingen. Vom 12. März 1889. 
Nach #§. 20 des organischen Statuts für die Landesuniversität vom 18. Jannar 1829 
(Reg. Blatt S. 26) haben von allen und jeden gegen Studirende der Landesuniver- 
sität verfügten Strafen die erkennenden Behörden in und außerhalb der Universitätsstadt 
dem Kanzler, an dessen Stelle in Folge der K. Verordnung vom 18. April 1831, be- 
treffend die Revision jenes Statuts (Reg. Blatt S. 187), der Rektor getreten ist, bald- 
möglich Nachricht zu geben. Diese Vorschrift ist durch die Verfügungen der Ministerien 
der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 16. Juni 1837 (Reg. Blatt S. 299) und 
vom , L 1851 (Reg. Blatt von 1852 S. 2) eingeschärft worden und es ist in der 
letzteren Verfügung weiter den Strafbehörden aufgegeben worden, nicht nur dem akade- 
mischen Senat von jeder gegen einen Studirenden verhängten Untersuchung unter Be- 
zeichnung des Vergehens sogleich Mittheilung zu machen, sondern auch bei der Benach- 
richtigung von einer gegen einen Studirenden erkannten Strafe womöglich zugleich die 
Untersuchungsakten zur Einsicht mitzutheilen. 
Nachdem nun neuerdings von dem akademischen Rektoramte die erneuerte Bekannt- 
machung dieser Vorschriften in Anregung gebracht worden ist, werden im Anschlusse an 
die jetzige Gestaltung des Strafverfahrens und die jetzige Organisation der Strafbehörden 
1) hinsichtlich der gerichtlichen Straffälle die Beamten der Staatsanwaltschaft an- 
gewiesen, von jeder Anzeige gegen einen Studirenden der Landesuniversität in 
Betreff einer von demselben begangenen strafbaren Handlung, wofern die An- 
zeige nicht für beruhend erklärt werden kann, sowie von jeder gegen einen solchen 
Studirenden rechtskräftig erkannten Strafe dem Rektor der Universität Nachricht 
zu geben. Die Benachrichtigung von der Bestrafung hat durch Mittheilung einer 
beglaubigten Abschrift des Urtheils mit Gründen oder des Strafbefehls, je nach 
der Erheblichkeit des Falles aber durch Zusendung der Akten zu erfolgen. 
Von den im Verfahren vor den Polizeibehörden (Gesetz vom 12. August 187y, 
betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, 
und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, Art. 7 ff. 
Reg. Blatt S. 153) und in Forstpolizeisachen (Forstpolizeigesetz vom 8. Sep- 
tember 1879, Art. 39—44, Reg. Blatt S. 317) erlassenen polizeilichen Straf- 
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