Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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(Art.  2  Ziff.  3)  mit  der  Bildung  eines  Filialkirchengemeinderaths  vorzugehen.  Nebenorte
(Art.  2  Ziff.  4)  wählen  keinen  besonderen  Kirchengemeinderath;  sie  erhalten  mit  dem
Hauptorte  gemeinsam  einen  Kirchengemeinderath.
Die  Bestimmung  darüber,  welcher  Gottesdienst  als  ein  regelmäßig  wiederkehrender
im  Sinn  von  Art.  2  Ziff.  3  und  4  zu  betrachten  ist,  wird  das  Evangelische  Konsistorium
treffen.
F.  2.

(Zu  Art.  9  Abs.  1  Ziff.  1.)

Als  Pfarrer  des  Kirchspiels  sind  diejenigen  Geistlichen  zu  betrachten,  welche  in  der
Kirchengemeinde  mit  dem  Predigtamte  und  der  Seelsorge  oder  doch  mit  dem  Predigtamte
ständig  betraut  sind,  Pfarrer,  Helfer,  auch  die  eine  Frühpredigerstelle  ständig  bekleidenden
Generalsuperintendenten,  Professoren,  Rektoren  und  die  sogenannten  Präzeptoratskapläne,
desgleichen  ständige  Pfarrverweser,  nicht  aber  Vikare,  auch  nicht  Stadtvikare,  ebensowenig
Lehrer,  welche  von  dem  Evangelischen  Konsistorium  den  Auftrag  erhalten  haben,  dem
ordentlichen  Geistlichen  im  Bedürfnißfalle  Aushilfe  zu  leisten  und  ihn  im  Verhinderungsfalle
  zu  vertreten  (s.  jedoch  Abs.  2),  und  solche  Theologen,  welche  an  öffentlichen  oder
Privatanstalten  als  Vorsteher,  Lehrer,  Anstaltsgeistliche  2c.  angestellt  sind,  auch  wenn  sie
von  dem  Evangelischen  Konsistorinm  zur  Vornahme  geistlicher  Funktionen  an  der  betreffenden
  Anstalt  oder  zur  aushilfsweisen  Vornahme  solcher  für  den  ordentlichen  Parochialgeistlichen
  ermächtigt  sind.

Als  Stellvertreter  im  Pfarramte  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  den  Pfarrer
im  Sinne  von  Abs.  1  auf  Grund  speziellen  Auftrags  des  Evangelischen  Konsistoriums
oder  auf  Grund  der  bestehenden  kirchlichen  Ordnung,  beziehungsweise  herkömmlich  in  seinen
pfarramtlichen  Funktionen  überhaupt  vertreten,  Hilfsgeistliche  eines  Pfarrers  (vgl.  Abs.  1)
nur,  sofern  dieser  sein  Amt  zeitweise  ganz  an  sie  abgegeben  hat.  Parochialvikare  gelten,
wenn  sie  in  einem  Theile  des  Kirchspiels  kraft  des  ihnen  von  dem  Evangelischen  Konsistorium
  ertheilten  Auftrags  regelmäßig  die  Rechte  des  Pfarrers  ausüben,  insoweit  als
Stellvertreter  im  Pfarramte.  8.3

(Zu  Art.  9  Abs.  1  Ziff.  2.)
Zerfällt  eine  bürgerliche  Gemeinde  in  mehrere  Kirchspiele,  so  ist  der  evangelische
Ortsvorsteher  Mitglied  der  sämmtlichen  Parochialkircheng  deräthe