Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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In gleicher Weise erfolgt auch die Feststellung der Zahl der nach Art. 11 Abs. 1 auf 
jeden einzelnen Ort oder eine Gruppe von Nebenorten fallenden Kirchengemeinderäthe. 
Im Falle der Meinungsverschiedenheit unter den Mitgliedern des gemeinschaftlichen 
Oberamts entscheidet auf Vorlage dieses das Evangelische Konsistorium. 
Für die Feststellung der Zahl innerhalb des gesetzlichen Nahmens nach Art. 10 ist 
in erster Linie die Seelenzahl der Kirchengemeinde entscheidend; daneben kommt in Betracht: 
ob die Kirchengemeinde eine geschlossene ist oder eine aus mehreren Orten zusammenge- 
setzte (Art. 11), in welchem Falle die Einhaltung der Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 durch 
die Feststellung einer gewissen Gesammtzahl (Art. 10) bedingt sein kann, außerdem der 
Umfang und die Beschaffenheit des kirchlichen Vermögens, die Größe des kirchlichen Auf- 
wands und das voraussichtliche Maß der Belastung der Kirchengemeindegenossen. 
Es ist im Hinblick auf die Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 thunlichst darauf Bedacht 
zu nehmen, daß die Zahl der Kirchengemeinderäthe eine gerade ist. 
Wenn mehrere Nebenorte vorhanden sind und nicht aus jedem derselben zugleich ein 
Kirchengemeinderath gewählt werden kann, so kann ein Turnus der einzelnen Orte an- 
geordnet werden, nach welchem aus denselben in den Kirchengemeinderath zu wählen ist. 
Das Evangelische Konsistorium ist befugt, auf den Antrag oder nach Vernehmung 
des Kirchengemeinderaths, sowie nach Vernehmung einerseits des Dekanatamts, anderer- 
seits des Oberamts die vor der ersten Wahl festgesetzte Zahl der Kirchengemeinderäthe 
(Art. 10 und 11) abzuändern. 
S. 6. 
(Zu Art. 12.) 
Der Gesamttirche inderath in den Fällen des Art. 2 Ziff. 1—3 besteht aus den 
in Ein Kollegium vereinigten Mitgliedern (Art. 9 Ziff. 1—4) der Einzelkirchengemeinde- 
raths-Kollegien, also auch der in die letzteren berufenen Ortsvorsteher und Kirchenpfleger. 
Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied kommt hinzu noch der Kirchenpfleger der Ge- 
samtkirchengemeinde, wenn derselbe nicht der Zahl der Kirchenpfleger der Einzelkirchen- 
gemeinden entnommen ist. 
Der der evangelischen Landeskirche angehörige Kirchenpatron der zur Gesamttirchen- 
gemeinde gehörigen Einzelkirchengemeinden kann auch an den Sitzungen des Gesamt- 
kirchengemeinderaths mit berathender Stimme theilnehmen.
	        
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