49
Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchengemeinderaths (Art. 9 Ziff. 4).
(Zu Art. 11, 15, 18, 20, 21.)
§. 7.
In jeder Kirchengemeinde (Art. 1 und 2 Ziff. 1—3 des Gesetzes) findet ein ab-
gesondertes Wahlverfahren statt, in einer über mehrere Orte sich erstreckenden Kirchen-
gemeinde (Art. 11) in gemeinsamem Zusammentritt.
8. 8.
Der Kirchengemeinderath ordnet die Wahl (§. 7) an.
Er bestellt aus der Zahl der nicht ausscheidenden Mitglieder des Kirchengemeinderaths
zwei Mitglieder, welche mit dem Vorsitzenden desselben, als Vorstand, die Wahlkommission
bilden.
S. 9.
Die Wahlkommission fertigt unter Beachtung der in Art. 5, 6, 17, 18 und 50
Abs. 3 gegebenen Bestimmungen die Wählerliste.
Das Nuhen des Stimmrechts bei solchen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen
vorher besonders, mündlich oder schriftlich, gemahnt worden sind, mit der Bezahlung
kirchlicher Umlagen im Rückstand sind (Art. 18 Abs. 2 Ziff. 4), beginnt mit dem Ablauf
eines Jahrs, vom Schlusse des Rechnungsjahrs an gerechnet, in welchem die betreffende
Steuerschuldigkeit verfallen ist (Art. 72 Abs. 1).
Die Wählerliste hat in alphabetischer Ordnung sämmtliche zur Theilname an der Wahl
berechtigten Kirchgemeindegenossen zu enthalten und zwar in folgenden zwei Abtheilungen:
1) die in dem Orte, in welchem der Kirchengemeinderath seinen Sitz hat, wohnenden,
2) die in Nebenorten wohnenden in der alphabethischen Reihenfolge der Orte.
Die Wahlkommission legt die fertiggestellte Wählerliste in einem geeigneten für jeder-
mann zugänglichen Lokal zur Einsicht acht Tage lang öffentlich auf.
F. 10.
Ort und Zeit der Auflegung wird an dem der Auflegung (§. 9 Abs. 4) voran-
gehenden Sonntag in allen Kirchen der Wahlgemeinde im Hauptgottesdienste bekannt ge-
macht. Dieselbe Bekanntmachung wird auch die Auflegungsfrist hindurch an der Kirche
ausgehängt.