Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerks- 
gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältniß stehende Militär= 
pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen. 
b) für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an 
welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an 
diesem Orte wohnen. 
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines. 
Wohnsitzes. 
. v. 6. 5. 80. Art. II. §. 
W. G. S. 17. G 12. 
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, 
meldet sich in seinem Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, 
in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
G. v. 6. 5. 80. Ast. II. F. 12. 
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß") vorzulegen, sofern die Anmeldung 
nicht am Geburtsorte selbst erfolgt. 
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur Stammrolle 
anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befind- 
liche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die 
Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 genannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. 
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staatlicher oder unter 
staatlicher Aussicht stehender Straf-, Besserungs= und Heilanstalten in betreff der daselbst unterge- 
brachten Militärpflichtigen aufzuerlegen. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militär= 
pflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienst- 
verpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§. 28,). 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahre er- 
haltene Loosungsschein (§. 67) vorzulegen. 4 
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, 
des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 4 
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, 
welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder 
über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (§. 29, . 
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre 
ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungs- 
bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgange der Be- 
hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft 
an dem neuen Orte, derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier 
Tage zu melden. S. 47, ). 
10. Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, 
ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
st diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen 
des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§. 26, . 
R. M. G. §. 33. 
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*) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. (R. M. G. §. 32.)
	        
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