Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

53 
Stimmen von der Wahlkommission gezählt, das Ergebniß festgestellt und dieses zu 
Protokoll beurkundet. 
Kann die Zählung und Feststellung nicht alsbald erfolgen, so sind die sämmtlichen 
abgegebenen Stimmzettel unter gemeinschaftlichen Verschluß und Siegel zu legen und 
von dem Vorsitzenden in Verwahrung zu nehmen. 
8. 18. 
Kommt die Wahl an dem bestimmten Termin nicht zustande (Art. 15 Abs. 2), so 
ist wegen Fortsetzung derselben die entsprechende Bekanntmachung nach Maßgabe des 
§. 12 Abs. 7 zu erlassen. 
Die Fortsetzung der Wahl kann auch, wenn dies die Verhältnisse als besonders 
wünschenswerth erscheinen lassen, an demselben Tage stattfinden, auf welchen der erste 
Wahltermin gefallen war. 
8. 19. 
Als gewählt sind diejenigen wählbaren Kirchengemeindegenossen (Art. 19) zu be- 
trachten, auf welche verhältnißmäßig die meisten der abgegebenen Stimmen (vergl. übrigens 
Art. 23 Abs. 1) gefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem jüngeren 
vor (Art. 15 Abs. 3). 20 
Anstände bezüglich des Wahlverfahrens, welche im Laufe desselben bis zur been- 
digten urkundlichen Feststellung des Wahlergebnisses zur Kenntniß der Wahlkommission 
kommen, erledigt dieselbe selbst unbeschadet der Bestimmung in Art. 15 Abs. 4 und 5. 
S§. 21. 
Die Gewählten und im Falle des Art. 23 Abs. 1 diejenigen, welche nach Maßgabe 
dieser Bestimmung an die Stelle nicht eingetretener Gewählter gerückt sind, werden, nach- 
dem der Kirchengemeinderath die Gesetzmäßigkeit der Wahl geprüft und nicht zu bean- 
standen gefunden hat, hievon schriftlich benachrichtigt. Ihre Namen werden am Sonntag 
im Hauptgottesdienste, bei Filialgemeinden, in welchen ein regelmäßig wiederkehrender 
Gottesdienst nicht stattfindet, im Hauptgottesdienst der Muttergemeinde bekannt gemacht. 
§. 22. · 
Binnen sechs Tagen, von der Benachrichtigung (8. 21) an gerechnet, kann die Ab- 
lehnung der Wahl durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Kirchengemeinde- 
raths unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Art. 22 Abs. 1) erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.