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Von der schriftlichen Eröffnung der Entscheidung des Kirchengemeinderaths (Art 22
Abs. 3) an kann vom Ablehnenden binnen der Frist von sechs Tagen die Beschwerde an
das endgiltig entscheidende Evangelische Konsistorium bei dem Vorsitzenden des Kirchen-
gemeinderaths mündlich oder schriftlich angebracht werden.
F. 23.
Beanstandungen des Wahlverfahrens, welche wegen Verletzung der in dem Gesetze
oder der in dieser Verfügung gegebenen Bestimmungen oder wegen irriger Festsetzung
des Wahlergebnisses erfolgen, können von jedem stimmberechtigten Kirchengemeindegenossen
bis zum Umfluß von sechs Tagen nach Verkündigung des Wahlergebnisses in der Kirche
(§. 21) unter Angabe der Gründe der Beanstandung bei dem Vorsitzenden des Kirchen-
gemeinderaths vorgebracht werden.
Ueber dieselben entscheidet der Kirchengemeinderath vorbehältlich der in Art. 15
Abs. 4 und 3 bezeichneten Beschwerden.
Die Ausschlußfrist für diese Beschwerden beginnt an dem auf die schriftliche Er-
öffnung der Entscheidung des Kirchengemeinderaths, beziehungsweise des Evangelischen
Konsistoriums nächstfolgenden Tage. Beide Beschwerden sind bei dem Vorsitzenden des
Kirchengemeinderaths schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen.
Nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist kann die Giltigkeit der Wahl nur
wegen gesetzlicher Mängel in der Person des Gewählten angefochten werden.
Mindestens, solange die Frist zur Anfechtung der Wahl (Abs. 1) dauert, beziehungs-
weise, im Falle erfolgter Anfechtung, bis die endgiltige Entscheidung über die Giltigkeit
der Wahl erfolgt ist, sind die Stimmzettel von dem Vorsitzenden versiegelt aufzubewahren.
g. 24.
Die erstmalige Wahl wird innerhalb des von dem Evangelischen Konsistorium fest-
zustellenden Zeitraums von dem Pfarrgemeinderath angeorduet. Die Wahl wird durch
eine nach 8. 8 aus seiner Mitte aufzustellende Wahlkommission geleitet.
· Hiebei übt der Pfarrgemeinderath die durch das Gesetz und diese Verfügung dem
Kirchengemeinderath zugewiesenen Verrichtungen aus.
In Kirchengemeinden, in welchen kein, oder für welche kein besonderer Pfarr-
gemeinderath besteht, wird nach Vernehmung des Pfarrers von dem Dekan die Wahl au-