Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bei 5 gewählten Mitgliedern treten sonach aus und sind neu zu wählen: 
nach 3 Jahren, von der ersten Wahl an gerechnet: 2 2 
* 6 7* * 7 * * 7 7“ 3 3 
r* 9 14 * 77 77 14 14 7 2 2 
7 12 7 7 77 7 7 7 7 3 3 
u. s. f. 
8. 27 
(Zu Art. 24.) 
Die wiederholt gewählten Kirchengemeinderäthe werden in der Versammlung des 
Kirchengemeinderaths von dem Vorsitzenden auf ihre frühere Verpflichtung hingewiesen. 
Die neugewählten Kirchengemeinderäthe werden in dem gottesdienstlichen Lokal der 
Wahlgemeinde an einem der nächstfolgenden Sonntage im Hauptgottesdienste von dem 
Vorsitzenden der Gemeinde vorgestellt und durch Handtreue verpflichtet. 
Der Vorsitzende hat an dieselben die Worte zu richten: 
„Sie geloben vor Gott, des Ihnen befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und 
Treue in Uebereinstimmung mit dem evangelischen Bekenntnisse zu warten und 
gewissenhaft darauf zu achten, daß alles ehrlich und ordentlich zugehe#zin der 
Gemeinde zu deren Besserung. Insbesondere geloben Sie, auch für die gesetz- 
liche und zweckmäßige Verwaltung der örtlichen Kirchenfonds und der kirchlichen 
Stiftungen nach Ihrer besten Einsicht zu wirken, bei Feststellung der Leistungen 
der Kirchengemeindegenossen gerecht und unparteiisch zu Werke zu gehen und 
bei allen die Kirchengemeinde angehenden Geschäften die Rechte des Einzelnen 
und des Ganzen gewissenhaft zu wahren.“ 
Hierauf hat jeder Neuzuverpflichtende, indem er dem Vorsitzenden die rechte Hand 
reicht, zu sprechen: 
„Ich gelobe es“. 
Wenn in einer Filialgemeinde ein gottesdienstliches Lokal nicht besteht, so erfolgt 
die Verpflichtung der Filialkirchengemeinderäthe durch den Vorsitzenden in derselben Form 
(Abs. 3 und 4) nach dessen Ermessen in dem Sonntagshauptgottesdienst des Mutterorts 
oder in einem andern geeigneten Orte zu geeigneter Zeit. 
Die Verpflichtung später Eintretender geschieht in der Versammlung des Kirchen- 
gemeinderaths durch den Vorsitzenden in gleicher Form (Abs. 3 und 4). 
 
	        
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