Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 31. 
(Zu Art. 25 und 27.) 
Die nach Art. 27 Abs. 2 dem Oberamt obliegende Prüfung der Kaution der Kirchen- 
pfleger und Theilrechner umfaßt die richtige Bemessung der Höhe der Kaution und die 
Art der Kautionsleistung, namentlich in der Richtung, ob die von dem Evangelischen 
Konsistorium nach Art. 25 Abs. 6 und Art. 27 Abs. 4 erlassenen allgemeinen Bestimmungen 
in dem betreffenden Falle von dem Kirchengemeinderath (Art. 25 Abs. 7) eingehalten 
worden sind und ob die Kantionsurkunde formell an keinem Mangel leidet. 
Die Vorlegung der Akten an das Evangelische Konsistorium im Fall des Art. 27 
Abs. 3 erfolgt durch den Dekan. 
Die von dem Diözesanausschuß an das Oberamt abzugebenden Kautionsurkunden 
und die Kautionsobjekte sind von dem Oberamt unter Beobachtung der sonst für Hinter- 
legung von Kautionen bestehenden Vorschriften in sichere Verwahrung zu nehmen. 
Beschließt ein Kirchengemeinderath in einem besonderen Falle wegen Geringfügigkeit 
des Kirchen= und Stiftungsvermögens von der Stellung einer Kantion abzusehen, so ist 
hiezu auch die Genehmigung des Oberamts erforderlich. 
8. 32. 
(Zu Art. 25.) 
Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der von dem Kirchengemeinderath 
festzusetzenden Belohnung der Kirchenpfleger und Theilrechner (Art. 25 Abs. 6 und 7) 
kann das Verhältniß, in dem der Gehalt des Stiftungspflegers in der betreffenden Ge- 
meinde zu dem in der Stiftungspflege verwalteten Vermögen, oder zu den jährlichen Ein- 
nahmen der Stiftungspflege steht, oder die Belohnung der Verwalter von Pflegschafts- 
vermögen, Verfügung des Justizministeriums vom 11. Mai 1875 (Reg. Blatt S. 345), 
genommen werden. 
Die Festsetzung der Belohnung durch den Kirchengemeinderath unterliegt der Ge- 
nehmigung des Diözesanausschusses (kirchliches Gesetz vom 29. Juli 1888 Art. 9 lit. a). 
Auch dem Stiftungspfleger kann das Amt eines Kirchenpflegers übertragen werden, 
wenn nicht Kollisionen der Interessen der Kirchen= und der Stiftungspflege zu befürchten 
sind (vgl. Art. 94). 
In diesem Falle wird die Besoldung desselben für die Zeit, auf welche er nach
	        
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