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Art. 94 Abs. 1 und 2 auf Grund seiner Anstellung als Stiftungspfleger berechtigt ist,
das Amt eines Kirchenpflegers zu führen, nach Art. 94 Abs. 3 und 4 festgestellt. Nicht
ausgeschlossen ist, daß sich der Kirchengemeinderath auch für diese Zeit mit dem Kirchen-
pfleger über die Festsetzung der Besoldung, welche er als solcher zu beziehen hat, unter
Genehmigung des Dihzesanausschusses verständigt. Die Festsetzung des von der bürger-
lichen Gemeinde fernerhin zu entrichtenden Theils an der bisherigen Besoldung des
Stiftungspflegers wird durch diese Verständigung nicht berührt.
F. 33.
(Zu Art 29.)
Soweit nicht Art. 92 Anwendung findet, bedarf die Wahl und die Entlassung des
Meßnereigehilfen, Art. 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1865, betreffend die Abänderung
einiger Bestimmungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. September 1836 und
vom 6. November 1858, (Reg. Blatt S. 103), der Genehmigung des Kirchengemeinderaths
au Stelle der des Stiftungsraths (Konsistorialerlaß vom 24. Juli 1865 Nro. 1 und2,
Amtsblatt des Evangelischen Konsistoriums und der Synode S. 1009).
F. 34.
(Zu Art. 52 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3.)
In den Fällen der Art. 52 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 beginnt die Ausschlußfrist
von zwei Wochen mit der schriftlichen Eröffnung der Disziplinarverfügung (Art. 52
Abs. 1— 3 und Art. 55 Abft. 3).
Die Beschwerde ist binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Vorsitzenden
des Kirchengemeinderaths schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Vor-
legung der Beschwerde an das Evangelische Konsistorium erfolgt seitens des Vorsitzenden
des Kirchengemeinderaths durch Vermittlung des Dekans.
F. 35.
(Zu Art. 59, 62, 69.)
Der Verkehr zwischen dem Diözesanausschuß und dem Oberamt erfolgt stets durch
die Vermittlung des Dekans. Demgemäß werden die Etats der Kirchengemeinden (Art. 59
Abs. 1 Satz 2) sowie die auf Erhebung von Umlagen gerichteten Beschlüsse des Kirchen-