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gemeinderaths, welche nach Art. 69 Abs. 2 der Genehmigung des Oberamts unterstellt sind,
nachdem der Diözesanausschuß (Art. 8 lit. a des kirchlichen Gesetzes, betreffend die evan-
gelischen Kirchengemeinden, vom 29. Juli 1888) sich vorläufig für die Genehmigung der-
selben entschieden, jedoch, bevor er diese formell ertheilt hat, durch den Dekan dem
Oberamt mitgetheilt und sodann von diesem, mit seiner Genehmigung versehen, beziehungs-
weise, wenn das Oberamt bei den Beschlüssen Anstände findet, mit seiner Aeußerung an
den Dekan zurückgegeben.
Deßgleichen übergibt das Evangelische Konsistorium die seiner Genehmigung vorbe-
haltenen Beschlüsse des Kirchengemeinderaths (Art.9 und 11 Abs. 2 vgl. mit Art. 8 lit. a
des erwähnten kirchlichen Gesetzes), nachdem es sich für die Genehmigung derselben ent-
schieden hat, vor deren formeller Ertheilung in Gemäßheit des Art. 62 und Art. 69
Abs. 2 lit. a und b behufs der Ertheilung der staatlichen Genehmigung, beziehungsweise
der Rückäußerung bezüglich etwaiger Anstände der Kreisregierung.
Im Falle des Art. 69 Abs. 3 geschieht die Vorlegung an die Kreisregierung durch
das Oberamt.
F. 36.
(Zu Art. 69 Abfs. 4.)
Die bürgerlichen Kollegien haben sich in dem Falle des Art. 69 Abs. 4 auf eine
Aeußerung über die Höhe der Umlage und den für sie gewählten Maßstab zu beschränken.
Die Aeußerung derselben soll nicht in das Selbsiverwaltungsrecht der Kirchengemeinde
übergreifen.
S. 37.
(Zu Art. 75.)
Darüber, wo die Sitzungen des Kirchengemeinderaths, Gesamtkirchengemeinderaths,
engeren Raths, Verwaltungsausschusses abgehalten werden sollen, beschließt der Kirchen-
gemeinderath, wobei je nach den örtlichen Verhältnissen die Sakristei, ein Zimmer im
Pfarrhause oder ein solches im Nathhause oder Schulhause, vorausgesetzt, daß die Ge-
meindebehörde und der etwaige Baupflichtige die Zustimmung hiezu geben, oder ein sonst
geeignetes würdiges Lokal in Betracht kommen kann.
Von dem Beschluß über die Wahl des Lokals ist dem Dekanatamt und dem Ober-
amt Anzeige zu erstatten.
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