Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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lich  des  Kirchenpflegers,  nach  der  Dauer  ihrer  Dienstzeit  im  Kirchengemeinderath,  bei
gleicher  Dauer  nach  dem  Lebensalter.  In  dem  erstmals  gebildeten  Kirchengemeinderath
stimmen  die  gewählten  Mitglieder,  einschließlich  des  Kirchenpflegers,  nach  dem  Lebensalter.

Befinden  sich  mehrere  Ortsvorsteher  als  solche  in  einem  Gesamtkirchengemeinderath
(Art.  12  Abs.  1  vgl.  mit  Art.  2  Ziff.  2  und  3),  so  stimmen  die  Ortsvorsteher  von  Muttergemeinden
  (Art.  2  Ziff.  2)  unter  sich  und  die  Ortsvorsteher  von  Filialgemeinden  (Art.  2
Ziff.  3)  unter  sich  nach  ihrem  Dienstalter  als  Ortsvorsteher  in  der  betreffenden  Gemeinde.
Befinden  sich  Ortsvorsteher  als  solche  von  Mutterorten  und  Filialgemeinden  in  demselben
Gesamttirchengemeinderath  (Art.  2  Ziff.  3),  so  stimmen  die  der  ersteren  vor  denen  der  letzteren.

Die  Sitzordnung  im  engeren  Rath  (Art.  12  Abs.  2)  und  im  Verwaltungsausschuß
(Art.  26)  ist  dieselbe,  wie  in  dem  betreffenden  vollen  Kollegium.

8.  43.
(Zu  Art.  81.)

Der  Protokollführer  wird  von  dem  Kollegium  in  der  Regel  aus  seiner  Mitte  gewählt
  (Art.  81  Abs.  2);  auch  der  Vorsitzende  ist  dazu  wählbar.

Ausnahmsweises  kann  bei  einem  außergewöhnlichen  Umfang  des  der  Verwaltung  des
Kirchengemeinderaths  unterstellten  Vermögens,  wenn  die  Aufgabe  des  Protpokollführers
so  anstrengend  und  zeitraubend  ist,  daß  sie  einem  Mitglied  des  Kirchengemeinderaths  nicht
zugemuthet  werden  kann,  aus  der  Zahl  der  übrigen  in  den  Kirchengemeinderath  wählbaren
Kirchengemeindegenossen  oder  der  Hilfsgeistlichen  ein  Protokollführer  von  dem  Kirchengemeinderath
  bestellt  werden.  Eine  Stimme  kommt  diesem  Protokollführer  nicht  zu.  Der
Beschluß,  einen  Protokollführer  außerhalb  des  Kollegiums  zu  wählen,  unterliegt  der  Genehmigung
  des  Dekans  (kirchliches  Gesetz  vom  29.  Juli  1888  Art.  7).

Der  nach  Abs.  2  gewählte  Protokollführer  ist  nach  den  von  dem  Evangelischen  Konsistorium
  ertheilten  näheren  Bestimmungen  auf  pünktliche  und  gewissenhafte  Besorgung
seiner  Geschäfte  zu  verpflichten.

Eine  Pflicht  zur  Annahme  der  Wahl  im  Fall  des  Abs.  2  besteht  nur  für  die  Hilfsgeistlichen.
  «
§.44.

(Zu  Art.  81.)
Die  Protokollführung  erfolgt  in  der  Regel  unentgeltlich.