Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bezüglich der Ablehnung finden die Vorschriften der bürgerlichen Prozeßordnung 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das gemeinschaftliche Oberamt eine 
Aufforderung zur Vorbringung von Einwendungen erläßt und über dieselben entscheidet 
und daß die Beeidigung der Sachverständigen unterbleibt, wenn dieselbe nicht ausdrücklich 
binnen der für die Vorbringung von Einwendungen bewilligten Frist beantragt wird. 
F. 24. 
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten darüber abzugeben, 
I. ob nach den räumlichen Verhältnissen, der baulichen Beschaffenheit des betreffeu- 
den Gebäudes und dergl. alsbald zu einer Erweiterung, einem Umbau oder Neubau 
geschritten werden muß, in diesem Falle 
1) welchen Aufwand die Erweiterung, der Um= beziehungsweise Neubau erfordert, 
2) welche Dauer das erweiterte, umgebaute, beziehungsweise neugebaute Gebände 
haben wird, 
3) welchen Aufwand nach Umfluß der in Ziff. 2 bezeichneten Zeit ein Neuban an 
Stelle des erweiterten, umgebauten, beziehungsweise neuerbauten Gebändes erfordern wird; 
II. wenn eine Erweiterung, ein Um= oder Neubau nicht alsbald nothwendig ist, 
1) wie lange das gegenwärtige Gebände noch dauern wird, bis es muthmaßlich durch 
ein neues ersetzt werden muß, 
2) welche Summe der Neuban erfordern wird, 
3) auf wie viele Jahre die Dauer des neuen Gebäudes angenommen werden kann; 
III. welchen Werth eine etwaige Baupflicht Dritter hat, vgl. §. 21. 
6 S. 25. 
Behufs der Instruktion der Schätzer werden von dem gemeinschaftlichen Oberamt 
die von denselben zu beantwortenden Fragen nach den konkreten Verhältnissen bestimmt 
formulirt und denselben eine Darstellung der für die Beantwortung der Fragen (§.24) 
maßgebenden Punkte, wie sie nun durch die übereinstimmenden Erklärungen der Betheiligten 
(§§. 12, 14 und 17) beziehungsweise durch die ergangenen Entscheidungen (§§. 21 und 22) 
festgestellt sind, angefügt. 
Diese Junstruktion wird zunächst den Betheiligten mit der Aufforderung zur Keunt- 
niß gebracht, binnen einer anzuberaumenden kurzen Frist etwaige Erinnerungen darüber 
bei dem gemeinschaftlichen Oberamt einzureichen.
	        
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