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außerordentliche Bauübernehmungen, wie Festungs-, Eisenbahnbauten, vorübergehend er-
geben mögen, dürfen hiebei so wenig in Betracht kommen, als ungewöhnlich niedere Preise,
welche in vorübergehenden Ursachen ihren Grund haben.
Die in der Gegend übliche Bauweise ist besonders für die Schätzungen der Dauer in
der Hinsicht von Bedeutung, als sie sich auf das der Gegend eigenthümliche Baumaterial
und die dadurch bedingte Konstruktionsweise gründet.
g. 29.
Wenn die Größe eines Gebäudes nur unter der Voraussetzung einer Abänderung,
insbesondere der innern Einrichtung dem Bedürfniß genügt, so ist der Aufwand für diese
Aenderung besonders in Anschlag zu nehmen und dem Baukapital zuzuschlagen.
Die Schätzer haben den Betrag solcher Kosten in der tabellarischen Uebersicht (Beil. III.)
unter der Rubrik 4 „Kosten des Neubaues“ einzutragen.
§. 30.
Soweit nicht in den vorstehenden §§. besondere Bestimmungen für die Schätzungen
behufs der Ermittlung des Bankapitals getroffen worden sind, finden, vorbehältlich der
Entscheidung des Evangelischen Konsistoriums nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 3 (§. 22)
die S§. 13—20, 22—29, 33, 37—47, 49 Abs. 1, 3, 4 und §. 50 der Instruktion für
das Verfahren bei den zu Bemessung der auf dem zehnten haftenden Baulasten nöthigen
Schätzungen vom 28. Juni 1850 (Reg. Blatt S. 255) (Beil. I.) entsprechende Anwendung.
S. 31.
Ueber die Abschätzung ist ein Protokoll zu führen (vgl. Beil. II.) und das Ergebniß
der Schätzung in eine Uebersicht zusammenzustellen (Beil. III.). Diese Aktenstücke werden
von den Schätzern dem gemeinschaftlichen Oberamt nebst den etwa zur Erläuterung dienen-
den Urkunden und Rissen übergeben.
8. 32.
Das gemeinschaftliche Oberamt eröffnet sofort das Gutachten der Schätzer den be—
theiligten örtlichen Kollegien mit der Aufforderung, eine etwaige Vervollständigung der
Schätzung binnen einer bestimmten Frist zu beantragen. Wird ein solcher Antrag ge-
stellt und vom gemeinschaftlichen Oberamt für begründet erkannt, so ertheilt dieses den
Schätzern den erforderlichen Auftrag. g. 38
Wenn binnen der ertheilten Frist (§. 32) ein Antrag auf Vervollständigung der