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g. 40.
Ist eine Einigung zwischen den örtlichen Kollegien und den Aufsichtsbehörden erzielt,
so setzt hievon die Kreisregierung das gemeinschaftliche Oberamt in Kenntniß, welches nun
mit der Abfassung des Entwurfs der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde
(8. 41) einen verpflichteten Rechnungsverständigen beauftragt. Sind noch Streitpunkte
zu erledigen, so wird nach 88. 47 ff. verfahren.
S. 41.
Die Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde.
Die Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde hat zu enthalten:
I. eine vollständige Darstellung des Aktiv= und Passivstandes der Stif-
tungspflege unter Anführung der einzelnen Stiftungen und des sonstigen in der Stif-
tungspflege verwalteten Vermögens im einzelnen nach den in der erwähnten Anlage à
angegebenen Rubriken, wie sich der Vermögensstand nach Ergänzung des Grundstocks
gemäß Art. 34 berechnet. Bezüglich der einzelnen Bestandtheile des Aktivstandes und
der Werthsanschläge der Berechnungen kann auf die der Ausscheidungsurkunde beigegebenen
Anlagen verwiesen werden, in welchem Falle in die Ausscheidungsurkunde selbst nur die
Hauptsummen aufzunehmen sind:
II. in derselben Reihenfolge die aus der Verwaltung der Stiftungspflege in die
der Kirchengemeinde übergehenden Stiftungen, Ablösungskapitalien, sonstigen Fonds,
beziehungsweise die der Kirchengemeinde zuzuscheidenden Antheile an den für kirchliche
Zwecke bestimmten Stiftungskapitalien, Ablösungskapitalien und sonstigen Fonds, die für
kirchliche Zwecke bestimmten Gebände, Güter, Realrechte, Begräbnißplätze, Mobilien und
persönlichen Ansprüche (abgesehen von Ziff. VII.), andererseits die auf die Kirchengemeinde
nach Art. 44 des Gesetzes übergehenden Verbindlichkeiten. Die einzelnen Gegenstände,
beziehungsweise Rechte und Berbindlichkeiten sind jedoch hier nicht mit Worten wieder
aufzuführen, es genügt die Anführung der in der Darstellung (I.) enthaltenen Rubriken
und Ziffern;
III. die nicht in der Verwaltung der Stiftungspflege stehenden, für evangelisch-kirch-
liche Zwecke bestimmten Gebäude und Güter der bürgerlichen Gemeinde, deren Unterhal-
tung bis dahin ganz oder theilweise durch die Stiftungspflege erfolgt ist, und nun, der
Fortdauer der Benützung durch die Kirchengemeinde entsprechend, auf diese übergeht;
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