Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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IV. die aus der Verwaltung der Stiftungspflege in die Verwaltung 
1) der bürgerlichen Gemeinde, 
2) der Ortsarmenbehörde, 
als ihren Zwecken ausschließlich dienend, zu überweisenden Gegenstände und Rechte (ent- 
sprechend Ziff. II.); 
V. Das der Kirchengemeinde nach Art. 35 zuzuscheidende Kapital wegen Uebergangs 
der Besoldungsleistungen an evangelische Geistliche auf dieselbe; 
VI. das nach Art. 36 und 38 der Kirchengemeinde zukommende Bankapital; 
VII. den Betrag der der Kirchengemeinde auf Grund eines Vorbehalts (Art. 34 
letzter Abs. und Art. 46 letzter Abs.) zukommenden Ersatzansprüche; 
VIII. den der Kirchengemeinde nach Art. 37 und 40 zukommenden Antheil am all- 
gemeinen Stiftungsvermögen unter Angabe der einzelnen Vermögensobjekte und Schulden, 
welche der Kirchengemeinde nach Art. 11 zugewiesen werden sollen, sofern es nach Lage 
der Sache möglich ist, die Abfindung mit der Ausscheidung zu verbinden (vgl. §. 46); 
IX. den Betrag der nach Art. 34 letzter Abs. und 46 letzter Abs. der bürgerlichen 
Gemeinde auf Grund eines Vorbehalts zukommenden Ersatzansprüche; 
X. den nach Art. 37 und Art. 40 der bürgerlichen Gemeinde zukommenden Antheil 
am allgemeinen Stiftungsvermögen unter Angabe der einzelnen Vermögensobjekte und 
Schulden, welche der bürgerlichen Gemeinde nach Art. 11 zugewiesen werden sollen, unter 
der bei Ziff. VIII. ausgedrückten Voraussetzung; 
XI. die in der Verwaltung der Stiftungspflege verbleibenden Vermögensgegenstände, 
insbesondere Stiftungen und Fonds, zutreffendenfalls unter der Bezeichnung der Antheile, 
welche von den Erträgnissen derselben 
1) der Kirchengemeinde, 
2) der bürgerlichen Gemeinde, 
3) dem Ortsarmenverband, 
4) sonstigen Berechtigten 
zukommen. 
8. 42. 
Die Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde wird von dem gemeinschaftlichen Ober- 
amt geprüft und, wenn dasselbe keinen Anstand dabei zu bereinigen findet, dem Stiftungs- 
rath, dem Gemeinderath (zutreffendenfalls auch der Ortsarmenbehörde) und sodann dem
	        
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