Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Beilage I. 
Auszug aus der Instruktion für das Verfahren bei den zu Bemessung der auf dem 
Zehenten haftenden Baulasten nöthigen Schätzungen, vom 28. Juni 1850. 
(Reg. Blatt S. 255 ff.). 
B) Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten von Schätzungen. 
I. Schätzung der Dauer vorhandener Gebände. 
1. Kirche. 
S. 13. 
Abgesonderte Schätzung der Dauer der einzelnen Haupttheile einer Kirche. 
Dea die Dauerhaftigkeit der Haupttheile einer Kirche, des Langhanses, Thurmes, Chors 
und der Sakristei in den meisten Fällen verschieden ist, so ist die Dauer eines jeden 
dieser Theile und ebenso die Dauer der Umfassungs= oder Stützmauern abgesondert 
zu schätzen (vgl. jedoch §§. 23, 24). 
S. 14. 
Schätzung der Dauer nach dem baulichen Zustand der Kirche. 
Die von den Schätzern zu bestimmende Anzahl von Jahren, welche muthmaßlich 
ein Kirchengebäude, beziehungsweise die einzelnen Theile desselben, dauern werden, häugt 
zunächst von baulichen Rücksichten ab, nämlich 
a) von der Beschaffenheit des Bauwesens, also davon, ob dasselbe mehr oder 
weniger sorgfältig erbaut und unterhalten ist, aus mehr oder weniger gesunden 
und dauerhaften Stoffen besteht, mehr oder weniger zweckmäßig construirt ist; 
b) von den Einwirkungen des Standorts und des Klimas; 
c) von der bei Kirchengebäuden, beziehungsweise den einzelnen Bestandtheilen derselben, 
vermöge des Gebrauchs, für welchen sie dienen, stattfindenden Abnützung. 
Die Schätzer müssen davon ausgehen, daß das Gebände fortan gehörig werde unter- 
halten werden, und dürfen auf bisherige Vernachlässigung hierin nur insoweit Rücksicht 
nehmen, als dadurch dem Gebäude ein bleibender Schaden erwachsen ist. 
Auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Gebändedauer durch spätere theil weise
	        
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