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Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
. M. G. S. 18.
Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten Militär-
pflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte gelangen.
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabtheilung eingestellt.
Die Dienstzeit in der Arbeiterabtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung
p. 43, 2).
E R. M. E. §. 18.
8. 31.
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit.
.Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der Marine
oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurück-
gestellt.
Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die Aushebung
(§. 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden in Betracht kommt, 1 m 57 cm. Für den Dienst
ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker), sowie für Marinehandwerker,
für die Ersatzreserve, Marine-Ersatzreserve und für den Landsturm ist ein geringstes Körpermaß
nicht vorgeschrieben.
Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind in der
Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten.
Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre end-
gültig entschieden getden Zulässige Ausnahmen siehe 8. 29,4.
. M. G. 8. 17.
8. 32.
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen)
der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt.
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R. M. G. 8. 19.
.Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge-
schwister; « »
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe-
treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen
Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden ge-
storbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit
gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine
wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder
Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und
die “s Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu er-
Möglichen ist;