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Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 16. April 1889.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des RKirchen= und Schulwesens zur Aueführung des Gesetzes, betreffend die, Vertretung
der katholischen racemeinen. und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten, vom 14. Jun 7, über
die Dildung der L#haged en #farrgemeinde und ihre Geschäftebehandlung (Art. 1 bis Art. 17 ½% 21 und
Art. 25 ff.) Vom 26. März 1 — Verfügung der Ministerien des Zunern und des Küchen und Schulwesens
zum Balnn der die Sbsrs lann. des Ortskirchenvermögens ordnenden rt. 22—24 des Gesetzes vom 14. Juni 1887,
betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten.
Vom 28. März 1889. Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern,
des Kirchen- äm. Schulwesens und der Finanzen, betreftend den Eintritt von Staatsbeamten in die Kirchen-
gemeinde= und Kirchenstiftungsräthe. Vom 10. April 1
verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens zur Ausführung des Gesehzes,
betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögens-
angelegenhriten, vom 14. Juni 1387, über die Bildung der Grgane der Pfarrgemeinde und ihre
Eeschäftsbrhandlung (Art. bis 16, Art. I7 bis 21 und Art. 25 f).
Vom 26. März 1889.
Zum Zweck des Vollzugs der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 1887, be-
treffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Ver-
mögensangelegenheiten, über die Bildung der Organe der Pfarrgemeinde (Art. 1 bis 16)
und ihre Geschäftsbehandlung (Art. 17 bis 21. Art. 25 ff.) wird folgendes verfügt.
S. 1.
(Zu Artikel 1.)
In sämtlichen katholischen Pfarrgemeinden (Art. 1 Abs. 1) ist, soweit nicht für
dieselben die Anwendung des Art. 67 des Gesetzes zugelassen worden ist, sofort mit der
Bildung eines Kirchenstiftungsraths vorzugehen.