Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Hiebei begründet es keinen Unterschied, 
a) ob die Pfarrgemeinde räumlich mit der bürgerlichen Gemeinde zusammenfällt oder 
nicht, und in letzterer Beziehung, ob die bürgerliche Gemeinde in mehrere Pfarreien zer- 
fällt, oder umgekehrt die Pfarrei sich über mehrere bürgerliche Gemeinden erstreckt; 
b) ob die Pfarrgemeinde einen eigenen Pfarrer hat, oder ob sie mit einer andern 
Pfarrgemeinde unter einem gemeinschaftlichen Pfarrer steht; 
) ob die Pfarrgemeinde eine geschlossene Pfarrei bildet, oder ob letztere Filialien hat; 
4) ob an der Spitze der Pfarrgemeinde ein Pfarrer beziehungsweise Stadtpfarrer 
steht, oder nur ein Pfarrkaplan, Pfarrkurat oder ständiger Pfarrverweser. 
Ebenso ist in Filialgemeinden, in welchen ein eigenes kirchliches Vermögen vor- 
handen ist, oder deren Mitgliedern besondere Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen 
Bedürfnisse der Filialgemeinde obliegen (Art. 1 Abs. 2), sofort mit der Bildung eines 
Filialkirchenstiftungsraths vorzugehen. 
Hiebei ist 
a) als eigenes kirchliches Vermögen des Filials nicht schon eine Filialkapelle mit 
geringfügigem Inventar zu betrachten, sondern vorausgesetzt, daß ein eigenes zur Filial- 
kapelle gestiftetes Vermögen oder sonstige besondere kirchliche Stiftungen vorhanden seien; 
b) die gesetzliche Voraussetzung besonderer Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen 
Bedürfnisse der Filialgemeinde ist auch dann als zutreffend anzunehmen, wenn ein Filial 
vermöge Vertrags oder Herkommens zu dem gemeinsamen Aufwand für die Mutter- 
gemeinde eine bestimmte Quote beizutragen hat. 
Filialien, bei welchen die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, haben keinen 
besonderen Kirchenstiftungsrath, sondern nehmen an dem Kirchenstiftungsrath der Mutter- 
gemeinde (Abs. 1) bezüglich der gemeinsamen Angelegenheiten Theil (Art. 1 Abs. 3), 
worüber das Nähere durch Ortsstatut bestimmt wird (Art. 1 Abs. 5). 
S. 2. 
(Zu Art. 2 Abs. 1 Ziffer 1.) 
Unter Pfarrer ist auch ein Pfarrkaplan, Pfarrkurat oder ständiger Pfarrverweser 
zu verstehen (vergl. §. 1 Abs. 2 lit. (.). 
Stellvertreter des Pfarrers ist der von dem Bischof mit der Vertretung des- 
selben in den pfarramtlichen Funktionen berufene Geistliche. Der Pfarrer selbst hat im
	        
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