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8. 8.
Der Kirchenstiftungsrath ordnet die Wahl an.
Er bestellt aus der Zahl der nicht ausscheidenden Mitglieder des Kirchenstiftungs-
raths zwei Mitglieder, welche mit dem Vorsitzenden desselben, als Vorstand, die Wahl-
kommission bilden.
S. 9.
Die Wahlkommission fertigt unter Beachtung der in Art. 1 und 5 gegebenen Be-
stimmungen die Wählerliste.
Das Ruhen des Stimmrechts bei solchen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen
vorher besonders, mündlich oder schriftlich, gemahnt worden sind, mit der Bezahlung
kirchlicher Umlagen im Rückstand sind (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4), beginnt mit dem Ablauf
eines Jahrs, vom Schlusse des Rechnungsjahrs an gerechnet, in welchem die betreffende
Steuerschuldigkeit verfallen ist (Art. 18 Abs. 1).
Die Wählerliste hat in alphabetischer Ordnung sämtliche zur Theilnahme an der
Wahl berechtigte Pfarrgenossen zu enthalten, und zwar in folgenden zwei Abtheilungen:
1) die in dem Orte, in welchem der Kirchenstiftungsrath seinen Sitz hat, wohnenden,
2) die in Filialien wohnenden in der alphabetischen Reihenfolge der Filialien.
Die Wahlkommission legt die fertiggestellte Wählerliste in einem geeigneten für
jedermann zugänglichen Lokal zur Einsicht acht Tage lang öffentlich auf.
S. 10.
Ort und zeit der Auflegung wird an dem der Auflegung (§. 9 Abs. 4) voran-
gehenden Sonntag in allen Kirchen der Wahlgemeinde im Hauptgottesdienst bekannt ge-
macht. Dieselbe Bekanntmachung wird auch die Auflegungsfrist hindurch an der Kirche
ausgehängt.
In Pfarrgemeinden, in welchen nicht alle Sonntage regelmäßiger Gottesdienst ge-
halten wird, genügt das Aushängen am gottesdienstlichen Lokal die genannte Frist hin-
durch. Eine weitere Bekanntmachung (z. B. im Gottesdienst des Mutterorts oder im
vorangehenden Gottesdienste der Filialgemeinde) nach dem Ermessen des Kirchenstiftungs-
raths ist nicht ausgeschlossen. In Pfarrgemeinden, in welchen ein gottesdienstliches Lokal
nicht vorhanden ist, erfolgt die Anshängung der Bekanntmachung an einem andern hie-
zu geeigneten Gebände.
Der Bekanntmachung (Abs. 1 und 2) ist beizufügen, daß jeder, der eine Einsprache