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Der Vorsitzende richtet an den Kirchenpfleger die Worte:
„Sie geloben vor Gott, als Mitglied des Kirchenstiftungsraths des Ihnen
befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und Treue zu warten.
Als Beamter des Kirchenstiftungsraths geloben Sie, die Rechte der Pfarr-
gemeinde stets gewissenhaft zu wahren, die Obliegenheiten Ihres Amtes nach
Vorschrift der Gesetze und Verordnungen und nach den Weisungen der zustänu-
digen Behörden mit Genauigkeit zu erfüllen. Insbesondere geloben Sie, das
Ihnen anvertraute Kirchen= und Stiftungsvermögen mit Trene zu verwalten
und das Kassen= und Rechnungswesen vorschriftsmäßig zu besorgen.“
Hierauf hat der Kirchenpfleger, indem er dem Vorsitzenden die rechte Hand reicht,
u sprechen:
zu sprech „Ich gelobe es an Eidesstatt.“
Theilrechner werden nach demselben Formular, jedoch unter Weglassung des ersten
Absatzes, durch den Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths in der Versammlung desselben
durch Angelöbniß an Eidesstatt in Pflichten genommen.
Die über diese Verpflichtungen aufgenommenen Kirchenstiftungsrathsprotokolle werden
dem Dekan vorgelegt, von diesem dem Oberamt zur Einsichtnahme mitgetheilt und nach
der Zurückgabe derselben durch den Dekan von dem Kirchenstiftungsrath in Verwahrung
genommen. 6
8. 31.
(Zu Art. 13 und 14.)
Die nach Art. 14 Abs. 2 dem Oberamt obliegende Prüfung der Kantion der Kirchen-
pfleger und Theilrechner umfaßt die richtige Bemessung der Höhe der Kaution und die
Art der Kautionsleistung, namentlich in der Richtung, ob die von dem Bischöflichen Or-
dinariat nach Art. 13 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 3 erlassenen allgemeinen Bestimmungen
in dem betreffenden Falle von dem Kirchenstiftungsrath (Art. 13 Abs. 7) eingehalten
worden sind und ob die Kautionsurkunde formell an keinem Mangel leidet.
Die von dem Dekan an das Oberamt abzugebenden Kantionsurkunden und die Kan-
tionsobjekte sind von dem Oberamt unter Beobachtung der sonst für Hinterlegung von
Kautionen bestehenden Vorschriften in sichere Verwahrung zu nehmen.
Beschließt ein Kirchenstiftungsrath in einem besonderen Falle wegen Geringfügigkeit
des Kirchen= und Stiftungsvermögens von der Stellung einer Kantion abzusehen, so ist
hiezu auch die Genehmigung des Oberamts erforderlich.