Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Der Vorsitzende richtet an den Kirchenpfleger die Worte: 
„Sie geloben vor Gott, als Mitglied des Kirchenstiftungsraths des Ihnen 
befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und Treue zu warten. 
Als Beamter des Kirchenstiftungsraths geloben Sie, die Rechte der Pfarr- 
gemeinde stets gewissenhaft zu wahren, die Obliegenheiten Ihres Amtes nach 
Vorschrift der Gesetze und Verordnungen und nach den Weisungen der zustänu- 
digen Behörden mit Genauigkeit zu erfüllen. Insbesondere geloben Sie, das 
Ihnen anvertraute Kirchen= und Stiftungsvermögen mit Trene zu verwalten 
und das Kassen= und Rechnungswesen vorschriftsmäßig zu besorgen.“ 
Hierauf hat der Kirchenpfleger, indem er dem Vorsitzenden die rechte Hand reicht, 
u sprechen: 
zu sprech „Ich gelobe es an Eidesstatt.“ 
Theilrechner werden nach demselben Formular, jedoch unter Weglassung des ersten 
Absatzes, durch den Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths in der Versammlung desselben 
durch Angelöbniß an Eidesstatt in Pflichten genommen. 
Die über diese Verpflichtungen aufgenommenen Kirchenstiftungsrathsprotokolle werden 
dem Dekan vorgelegt, von diesem dem Oberamt zur Einsichtnahme mitgetheilt und nach 
der Zurückgabe derselben durch den Dekan von dem Kirchenstiftungsrath in Verwahrung 
genommen. 6 
8. 31. 
(Zu Art. 13 und 14.) 
Die nach Art. 14 Abs. 2 dem Oberamt obliegende Prüfung der Kantion der Kirchen- 
pfleger und Theilrechner umfaßt die richtige Bemessung der Höhe der Kaution und die 
Art der Kautionsleistung, namentlich in der Richtung, ob die von dem Bischöflichen Or- 
dinariat nach Art. 13 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 3 erlassenen allgemeinen Bestimmungen 
in dem betreffenden Falle von dem Kirchenstiftungsrath (Art. 13 Abs. 7) eingehalten 
worden sind und ob die Kautionsurkunde formell an keinem Mangel leidet. 
Die von dem Dekan an das Oberamt abzugebenden Kantionsurkunden und die Kan- 
tionsobjekte sind von dem Oberamt unter Beobachtung der sonst für Hinterlegung von 
Kautionen bestehenden Vorschriften in sichere Verwahrung zu nehmen. 
Beschließt ein Kirchenstiftungsrath in einem besonderen Falle wegen Geringfügigkeit 
des Kirchen= und Stiftungsvermögens von der Stellung einer Kantion abzusehen, so ist 
hiezu auch die Genehmigung des Oberamts erforderlich.
	        
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