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g. 32.
(Zu Art. 13 Abs. 6 und 7.)
Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der von dem Kirchenstiftungsrath
festzusetzenden Belohnung der Kirchenpfleger und Theilrechner (Art. 13 Abs. 6 und 7)
kann das Verhältniß, in dem der Gehalt des Stiftungspflegers in der betreffenden Ge—
meinde zu dem in der Stiftungspflege verwalteten Vermögen, oder zu den jährlichen Ein-
nahmen der Stiftungspflege steht, oder die Belohnung der Verwalter von Pflegschafts-
vermögen, Verfügung des Justizministeriums vom 11. Mai 1875 (Reg. Blatt S. 345),
genommen werden.
Die Festsetzung der Belohnung durch den Kirchenstiftungsrath unterliegt der Ge-
nehmigung des Dekans.
Auch dem Stiftungspfleger kann das Amt eines Kirchenpflegers übertragen werden,
wenn nicht Kollisionen der Interessen der Kirchen= und der Stiftungspflege zu befürchten
sind (vergl. Art. 69).
In diesem Falle wird die Besoldung desselben für die Zeit, auf welche er nach
Art. 69 Abs. 1 und 2 auf Grund seiner Anstellung als Stiftungspfleger berechtigt ist,
das Amt eines Kirchenpflegers zu führen, nach Art. 69 Abs. 3 und 4 festgestellt. Nicht
ausgeschlossen ist, daß sich der Kirchenstiftungsrath auch für diese Zeit mit dem Kirchen-
pfleger über die Festsetzung der Besoldung, welche er als solcher zu beziehen hat, unter
Genehmigung des Dekans verständigt. Die Festsetzung des von der bürgerlichen Ge-
meinde fernerhin zu entrichtenden Theils an der bisherigen Besoldung des Stiftungs-
pflegers wird durch diese Verständigung nicht berührt.
S. 33.
(Zu Art. 18 Abs. 1.)
Soweit nicht Art. 67 Anwendung findet, bedarf die Wahl und die Entlassung des
Mehnereigehilfen, Art. 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1865, betreffend die Abänderung
einiger Bestimmungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. September 1836 und
vom 6. November 1858 (Reg. Blatt S. 103), der Genehmigung des Kirchenstiftungsraths
an Stelle der des Stiftungsraths (Instruktion des Katholischen Kirchenraths vom
18. Juli 1865).
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