Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die Aeußerung derselben soll nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Pfarrgemeinde über- 
greifen. 
S. 37. 
(Zu Art. 50.) 
Darüber, wo die Sitzungen des Kirchenstiftungsraths, Gesamttirchenstiftungsraths 
und Verwaltungsausschusses (Art. 16) abgehalten werden sollen, beschließt der Kirchen- 
stiftungsrath, wobei je nach den örtlichen Verhältnissen die Sakristei, ein Zimmer im 
Pfarrhause oder ein solches im Rathhause oder Schulhause, voransgesetzt, daß die Gemeinde- 
behörde und der etwaige Baupflichtige die Zustimmung hiezu geben, oder ein sonst ge- 
eignetes würdiges Lokal in Betracht kommen kann. 
Von dem Beschluß über die Wahl des Lokals ist dem Dekanatamt und dem Ober- 
amt Anzeige zu erstatten. 
S. 38. 
(Zu Art. 52.) 
Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Kirchenstiftungsraths und 
des Verwaltungsausschusses kommt dem Pfarrer (Stadtpfarrer), die Stellvertretung dem- 
jenigen Geistlichen zu, welcher nach Anordnung des Bischöflichen Ordinariats den Pfarrer 
als solchen in seinen amtlichen Geschäften zu vertreten hat (vgl. jedoch auch §. 2 Abs. 3 
und 4 der gegenwärtigen Verfügung). 
Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Gesamtkirchenstiftungs- 
raths (Art. 1 Abs. 4) steht dem dienstältesten Pfarrer (Stadtpfarrer), beziehungsweise wenn 
einer der hier in Betracht kommenden Pfarrer (Stadtpfarrer) das Amt eines Dekans 
bekleidet, ohne Rücksicht auf das Dienstalter diesem, die Stellvertretung dem andern 
Pfarrer (Stadtpfarrer) zu. 
Ist in einem einzelnen Falle ein Geistlicher, welcher nach Abs. 1 und 2 die Leitung 
der Geschäfte besorgen könnte, nicht vorhanden oder, z. B. durch Abwesenheit, Krankheit, 
persönliche Betheiligung an einem Berathungsgegenstand, verhindert und auch kein Stell- 
vertreter, welcher nach Abs. I und 2 für ihn eintreten könnte, vorhanden, so ist hievon, 
wenn Geschäfte des Kirchenstiftungsraths nicht verschoben werden können, von den Mit- 
gliedern des Kirchenstiftungsraths durch Vermittlung des Dekanatamts dem Bischöflichen 
Ordinariat Anzeige zu erstatten, welches einen Geistlichen mit der Stellvertretung beauf- 
tragen wird.
	        
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