Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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erfolgen,  anschließend  an  die  Rubriken  der  erwähnten  Anlage  A,  in  folgender  Ordnung
GE.  2—13)
S.  2.
I.  Einzelstiftungen  (Anlage  A  Ul).
Der  Stiftungsrath  bezeichnet  je  unter  den  Rubriken
A.  Stiftungen  mit  selbständiger  Verwaltung.
B.  Mit  der  allgemeinen  Stiftungspflege  kombinirte  Stiftungen.
1.  diejenigen  Einzelstiftungen,

a)  welche  ausschließlich  für  katholisch-kirchliche  Zwecke  bestimmt  sind
und  nach  Art.  21  Ziff.  1,  vgl.  mit  Art.  22  Abs.  1—3,  in  die  Verwaltung
des  Kirchenstiftungsraths  übergehen  sollen,  und

b)o  diejenigen,  welche  ausschließlich  für  nicht  katholisch-kirchliche  Zwecke
bestimmt  sind,

je  unter  Angabe  der  Behörde,  in  deren  Verwaltung  dieselben  künftig  stehen  werden,
(Stiftungsrath,  Ortsarmenbehörde  2c),

2.  von  den  Stiftungen,  welche  theils  für  kirchliche  Zwecke  der  katholischen
Konfession,  theils  für  nicht  kirchliche  Zwecke  bestimmt  sind,  je  die  nach  Art.  23
Abs.  1  alljährlich

a)  dem  Kirchenstiftungsrath  für  die  kirchlichen  Zwecke  der  katholischen  Konfession  und
b)  die  der  Gemeindearmenverwaltung  für  die  öffentliche  Armennnterstützung  etwa
zur  Verfügung  zu  stellenden  Erträgnisse,
oder,  wenn  er  es  für  angemessen  erachtet,  daß  von  Art.  23  Abs.  2  Gebrauch  gemacht  werde,
je  die  Beträge,  welche  von  dem  betreffenden  Stiftungsvermögen  selbst
a)  dem  Kirchenstiftungsrath  und  welche
b)  etwa  der  Gemeindearmenverwaltung  ein  für  allemal  überlassen  werden  sollen.

3.  Er  macht  je  bei  denjenigen  Stiftungen,  welche  theils  für  kirchliche  Zwecke
der  katholischen  Konfession,  theils  für  kirchliche  Zwecke  einer  anderen  Konfession
  bestimmt  sind  (Art.  23  Abs.  3  vgl.  mit  Abs.  1  und  2),  ganz  entsprechend  den
Vorschriften  bei  Ziff.  2  seine  Vorschläge.