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erfolgen, anschließend an die Rubriken der erwähnten Anlage A, in folgender Ordnung
GE. 2—13)
S. 2.
I. Einzelstiftungen (Anlage A Ul).
Der Stiftungsrath bezeichnet je unter den Rubriken
A. Stiftungen mit selbständiger Verwaltung.
B. Mit der allgemeinen Stiftungspflege kombinirte Stiftungen.
1. diejenigen Einzelstiftungen,
a) welche ausschließlich für katholisch-kirchliche Zwecke bestimmt sind
und nach Art. 21 Ziff. 1, vgl. mit Art. 22 Abs. 1—3, in die Verwaltung
des Kirchenstiftungsraths übergehen sollen, und
b)o diejenigen, welche ausschließlich für nicht katholisch-kirchliche Zwecke
bestimmt sind,
je unter Angabe der Behörde, in deren Verwaltung dieselben künftig stehen werden,
(Stiftungsrath, Ortsarmenbehörde 2c),
2. von den Stiftungen, welche theils für kirchliche Zwecke der katholischen
Konfession, theils für nicht kirchliche Zwecke bestimmt sind, je die nach Art. 23
Abs. 1 alljährlich
a) dem Kirchenstiftungsrath für die kirchlichen Zwecke der katholischen Konfession und
b) die der Gemeindearmenverwaltung für die öffentliche Armennnterstützung etwa
zur Verfügung zu stellenden Erträgnisse,
oder, wenn er es für angemessen erachtet, daß von Art. 23 Abs. 2 Gebrauch gemacht werde,
je die Beträge, welche von dem betreffenden Stiftungsvermögen selbst
a) dem Kirchenstiftungsrath und welche
b) etwa der Gemeindearmenverwaltung ein für allemal überlassen werden sollen.
3. Er macht je bei denjenigen Stiftungen, welche theils für kirchliche Zwecke
der katholischen Konfession, theils für kirchliche Zwecke einer anderen Konfession
bestimmt sind (Art. 23 Abs. 3 vgl. mit Abs. 1 und 2), ganz entsprechend den
Vorschriften bei Ziff. 2 seine Vorschläge.